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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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selben sind sofort in Abschrift dem Reichskanzler mitzutheilen, welcher befugt ist, die erlassenen Verordnungen aufzuheben.

8 2 .

Die Verkündung der Verordnungen erfolgt in ortsüblicher Weise, jedenfalls durch Anheftung an die Tafel des Regieruugsgebäudes.

8 3.

Gegen Strafbescheide, welche auf Grund der in Gemäßheit des ß 1 erlassenen Verordnungen ergehen, steht den Betroffenen Beschwerde an den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) zu. Die Einlegung der Be­schwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es kann jedoch von dem Kaiserlichen Kommissar die vorläufige Ginstellung der Vollstreckung ver­fügt werden.

Verordnung, betr. den Erlaß von amtlichen Bekanntmachungen im Schutzgebiete der Marshall- u. s. w. Inseln, vom 27. August 1887.

8 k-

Leffentliche Bekanntmachungen, insbesondere alle Verordnungen werden in Zukunft an besonderen Anschlagstafelu an folgenden Stellen angeheftet und darnach zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden:

1. in Ialuit

an dem Dienstgebäude des Kaiserlichen Kommissars;

2. in Ebon

an der Station der deutschen Handels- und Plantagen-Gesell- schaft auf Juridj;

3. in Namorik

an der Station der Firma Hernsheim u. Comp.;

4. in Mille

a. au der Station der deutschen Handels- und Plantagen- Gesellschaft auf Dagaewa; d. au dem Missionsschulhaus auf Mille;

5. in Arno

a. an der Station der Firma Hernsheim u. Comp. auf Maneketac,

li. an der Station des Händlers Charles Douglaß auf Ame, c. an der Station der Firma Tiernau Venture auf Arnv: