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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 3.

Der Stationsvorsteher hat dem Kaiserlichen Gericht seines Bezirkes die erfolgten Genehmigungen abschriftlich, sowie die in denselben etwa stattfindenden Aenderungen mitzutheilen.

8 4 .

Als Gebühr für die Ertheilung der Genehmigung ist zu entrichten:

a) .wenn dieselbe für sämmtliche in H 2 dieser Verordnung be­zeichnete Gegenstände erfolgt, der Betrag von 30 Mark,

b) wenn dieselbe für einen, oder einige derselben erfolgt, der Betrag von 20 Mark.

8 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage des Aushanges in Kraft.

Verordnung, bctr. die Ausübung der Jagd auf Paradiesvogel, vom 11. November 18SI.

8 1 -

Der Genehmigung des Kaiserlichen Kommissars oder des durch diesen zu bestimmenden Beamten bedarf:

die Ausübung der Jagd auf Paradiesvogel jeglicher Art, gleichviel ob sie mit Schußwaffen oder in anderer Weise betrieben wird.

8 2 .

Der die Genehmigung ertheilende Erlaubnißschein wird nur für eine bestimmte Person, einen bestimmten Bezirk und einen festbegrenzten Zeitraum ausgefertigt.

Gegebenen Falles hat derselbe die Eingeborenen namhaft zu machen, welche bei Ausübung der Jagd auf Paradiesvögel verwandt werden.

8 3.

Wird die Jagd auf Paradiesvögel

a) gewerbsmäßig,

b) ganz oder theilweise unter Verwendung einzelner Ein­geborenen ausgeübt, so werden die Bedingungen, unter welchen die in 8 1 erwähnte Genehmigung ertheilt wird, in