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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
753
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Polizei-Verordnung, betr. den Straßen- und Marktverkehr im Schutz­gebiete, vom 15. Mai 1888.

8 1 .

Durchgehende Wege, einschließlich von Fußpfaden, sowie Markt­plätze, welche bislang dem öffentlichen Verkehre gedient haben, dürfen demselben durch Privatdispositionen weder ganz noch theilweise ent­zogen werden.

Als durchgehend wird ein Weg betrachtet, insofern ein solcher in seinem Gesammtverlaufe nicht auf dem Besitzthume eines und desselben Grundeigenthümers beginnt und endigt, sondern die Niederlassungen ver­schiedener Personen, insbesondere Ortschaften, mit einander, mit dem Walde (Busch), mit dem Wasser oder mit den Marktplätzen verbindet.

Bezüglich des Zeitpunktes entscheidet im Zweifel der Zustand am 1. Januar 1888.

8 2 -

Verlegungen, Beschränkungen und Einziehungen von durchgehen­den Wegen und öffentlichen Marktplätzen bedürfen der Genehmigung desjenigen Stationsvorstehers, in dessen Bezirk dieselben belegen sind. Berühren die Wege das Gebiet mehrerer Stationen, so entscheidet der Landeshauptmann darüber, welche Station in dem Falle zuständig ist.

Die Genehmigung ist nur zu ertheilen, insofern die nachgesuchte Veränderung des bestehenden Zustandes ohne eine unbillige Verletzung von öffentlichen oder privaten Interessen erfolgen kann. Behufs Wahrung der letzteren ist die nachgesuchte Veränderung je nach ihrer Erheblichkeit von zwei bis zu zwölf Wochen vor Ertheilung des Be­scheides durch den Stationsvorsteher in geeigneter Weise unter der Ver­warnung bekannt zu machen, daß ein nicht rechtzeitig erhobener oder unbegründet gelassener Widerspruch im Verwaltungswege nicht werde berücksichtigt werden. Die Aushängung der Bekanntmachung an der Amtstafel der Stationsverwaltung genügt in jedem Falle.

Die Genehmigung zu der nachgesuchten Veränderung wird nur ' unter der Beschränkung ertheilt, daß dadurch Servituten, sowie sonstige auf besonderen Rechtstiteln beruhende Verpflichtungen und Befugnisse nicht berührt werden.

8 3 -

Wer dieser Verordnung zuwider

den freien Verkehr auf durchgehenden Wegen und öffentlichen . Marktplätzen hindert oder unbefugter Weise Veränderungen an

Kolisch, Koloniolgesctzgebung. 48