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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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denselben vornimmt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Monaten bestraft.

Auch hat der Zuwiderhandelnde überdies zu gewärtigen, daß der frühere Zustand auf seine Kosten wiederhergestellt werden wird.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Strafverordnung, betr. das Verbot der Verabfolgung von Waffen, Munition, Sprengstoffen und Spiritussen an (nngeborene sowie der Wegführung von Eingeborenen aus dem Schutzgebiete als Arbeiter,

13. Januar 1887,

3. November 1887.

8 i.

Wer Waffen, Munition oder Sprengstoffe an die Eingeborenen ver­abfolgt, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Auch kann auf Einziehung der bei dem Schädigen vorgefundenen Waffen, Munition oder Sprengstoffen er­kannt werden, insoweit dieselben nach dem Ermessen des Gerichts das Maß des persönlichen Bedarfs übersteigen.

8 2 .

Wer Spiritussen an die Eingeborenen verkauft, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 100 Mark bestraft.

8 3 .

Mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark wird bestraft, wer Eingeborene zur Verwendung als Ar­beiter ausführt

a) aus dem Schutzgebiet nach außerhalb, d) aus einem Theile des Schutzgebietes nach einem anderen Theile desselben, oder nach auswärtigen deutschen Plan­tagen aus denjenigen Theilen des Bismarck-Archipels, wo dies bisher geschehen ist, und aus den zum Schutzgebiet gehörigen Inseln der Salomonsgruppe, ohne Beachtung der von der Landesverwaltung vorgeschriebenen Kontrolle.