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Brasilien und die deutsch-brasilianische Kolonie Blumenau / von [Karl A.] Wettstein
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Verfassung.

Verfassung, Gerichtspflege, Verwaltung.

An der Spitze der Republik und des Bundes der Vereinigten Staaten von Brasilien stehen drei gleichwertige, voneinander unabhängige Organe, eine ausführende, gesetzgebende und eine richterliche Gewalt. Verantwortlich für die Verwaltung des Bundes ist als Leiter der ausführenden Gewalt, der Regierung, der Bundespräsident, der seine Minister nach eigenem Ermessen, unabhängig von der Mehrheit des Parlaments ernennt und entläßt. Die Be­schlüsse der gesetzgebenden Gewalt bedürfen seiner Sanktion; verweigert er diese, so wird der Beschluß dennoch Gesetz, wenn sich in beiden Häusern des Parlaments eine Zweidrittel-Mehrheit für ihn ausspricht. Wir sehen also, wie in dieser modernen demokratischen Republik dem Bundespräsidenten die freie Wahl seiner Minister zugestanden ist, während in unserem monarchisch regierten Staat immer wieder die Ernennung der Minister durch den Kaiser als ein veraltetes monarchisches Vorrecht bezeichnet wird.

Die gesetzgebende Gewalt, der Bundeskongreß, besteht ausDeputierten (auf drei Jahre gewählt) und Senatoren (auf neun Jahre gewählt); jeder Staat, gleichviel welcher Bevölkerungsgröße, wählt drei Senatoren. Die Zahl der Deputierten richtet sich nach der Einwohnerzahl. In die Gesetzgebung des Bundes fällt: auswärtige Politik, Ausgleichung von Differenzen der Staaten untereinander, Feststellung des Bundesbudgets, Heer und Flotte, Münz-, Maß- und Gewichtswesen, Post- und Telegraphenwesen, Zivil-, Handels- und Straf­recht, Förderung von Ackerbau, Handel, Industrie, Verkehrsverhältnisse, Ein­wanderung, höherer Unterricht, 1 ) bestimmte Zölle usw.

Die richterliche Gewalt wird ausgeübt durch das Obertribunal, das Schwurgericht, den Rechtsrichter, das Korrektionstribunal und den Friedens­richter.

Die einzelnen Staaten haben ihre eigenen Verfassungen, die lediglich im Einklang mit der Bundesverfassung und der republikanischen Staatsform stehen müssen. Die Verfassung des Staates Sta. Catharina schließt sich genau der Bundesverfassung an. An der Spitze steht der Governador, der, wie der Bundespräsident für die Regierung der Republik, für seine Staatsregierung die Minister in freier Wahl bestimmt. Es gelten dieselben Bestimmungen des suspensiven Vetos wie bei der Bundesverfassung. Die Volksvertreter werden auf drei Jahre zum Staatskongreß gewählt. Letzterer stellt das Staatsbudget auf und erläßt Gesetze über alle Fragen, welche nicht dem Bund Vorbehalten sind oder nicht zur Autonomie der Munizipien gehören.

Die Staaten gliedern sich wieder in Munizipien (Komarken oder Kreise), denen durch die Bundesverfassung vollständige Unabhängigkeit in Verwaltung und Regelung ihrer Angelegenheiten gewährleistet ist. Die Regierung des

b Vgl. H. Leyfer, Deutsches Kolonistenleben im Staate Sta. Catharina in Süd­brasilien.