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Verhalten der englischen und der unter englischem Oberbefehl stehenden französischen Truppen gegen die weiße Bevölkerung der deutschen Schutzgebiete Kamerun und Togo / Reichs-Kolonialamt
Entstehung
Seite
118
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Anlage 26.

Auszugsweise Abschrift zu IV. 11M. 15.

Santa Isabel, den 7. März 1915.

Im Auftrage Seiner Exzellenz des Herrn Gouverneurs Ebermaier übersende ich ganz gehorsamst anliegende Abschrift eines Schreibens an den Oberbefehlshaber der englisch-französischen Streitkräfte. Das Original wird von hier aus an General Dobelk abgehen, sobald sich eine Schiffsgclegenheit nach Duala bietet.

gez. Dr. Olshausen.

An

den Herrn Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.

Kaiserlicher Gouverneur von Kamerun.

O. 8. Li-. Nr. 5413 Lr. geh 124.

Iaunde, den 2l. Januar 1915.

Euer Hochwohlgeboren bestätige ich ergcbenst den Empfang Ihres Schreibens von Ende Dezember 1914.

I. Ich habe davon Kenntnis genommen, daß seitens der englischen Oberleitung entsprechend den bestehenden internationalen Vereinbarungen und dem gesitteten Empfinden europäischer Kulturnationen Weisungen ergangen sind, die auf die Licherstcstung des Privateigentums der Bewohner in den zur Zeit von den verbündeten Streitkräften besetzten Landesteilen abzielen. Nach den mir vorliegenden, durchaus zuverlässigen Meldungen werden aber diese Weisungen der Oberleitung seitens der englischen und französischen Truppen offensichtlich nicht überall befolgt. Den Beweis bitte ich aus Anlage 1 Ziffer 1 bis 6 und 10 zu entnehmen. Ich habe hier nur einige der zahlreichen Fälle aufführen lassen, in denen englische und französische Truppen unter weißen Führern offenkundig und vorsätzlich fremdes Privateigentum verletzt haben. Die englische Ober­leitung wolle aus diesen Aufzeichnungen aber ersehen, daß ich über die tatsächlichen Vorgänge bei ihren Truppen bester unterrichtet bin als die englische Oberleitung vielleicht selbst.

Der Kaiserliche Gouverneur, gez. Ebermaier.

An

den Oberbefehlshaber der englischen und französischen Streitkräfte an der Küste von Kamerun,

Herrn Brigadier-General ('. äl. Dolwll Duala.