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Verhalten der englischen und der unter englischem Oberbefehl stehenden französischen Truppen gegen die weiße Bevölkerung der deutschen Schutzgebiete Kamerun und Togo / Reichs-Kolonialamt
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Derselbe Odeisttzwaick wies die Gefangenen auf ibr Verlangen nach Messer, Gabel und Sitzgelegenheit mit dem Bemerken ab, sie sollten auf dem Boden mit den Händen fressen, wie sie das von zu Haus gewöhnt seien (Togo, Anl. 8).

7. Während des Transports der Gefangenen von der Landungsbrücke in Lome nach der »Oduasi« und auf der »Oduasl« selbst war das Gepäck der Gefangenen vor Diebstählen nicht sicher. Der Frau eines Oberbeamten sind auf dem Wege von der Landungsbrücke nach der »Oduasl« ihre sämtlichen vier Koffer abhanden gekommen, so daß sie nur das rettete, was sie auf dem Leibe trug. Der Koffer einer Frau, der 1000 ^ enthielt, ist auf dem Dampfer gestohlen worden. Besonders wurden auch Wäschesäcke erbrochen und beraubt (Togo, Anl. 8, 9).

2. Kamerun.

Duals.

1 .

Nach der am 27. September 1914 erfolgten Besetzung Dualas durch die englisch­französischen Streitkräfte wurden am 28. und 29. September l914 die weißen, am Kampf unbeteiligten Bewohner Dunlas, Männer, Frauen und Kinder, in ihren Wohnungen oder von der Straße weg, wie sie gingen und standen, festgenommen. Einzeln und in Trupps wurden sie sodann, teilweise unter Bedrobung und Stoßen mit der Waffe, in den Garten des Regierungskrankenhauses gebracht. Dabei wurde ihnen vorgetäuscht, sie sollten nur ihre Namen im Regierungskrankenhaus zur Registrierung angeben, sie würden alsbald in ihre Behausungen zurückkehren können. In den Fällen, in denen die Be­troffenen sich trotzdem mit dem Notwendigsten versehen wollten, wurde ihnen von den schwarzen englischen Soldaten nicht die Zeit gelassen, ja sogar verboten, Geld oder sonstige Habe mitzunehmen (Kamerun, Anl. 2 bis 15, 18, 19, 22, 28, 29, 31, 36, 93). Ebenso erging es der Schiffsbcsatzung auf den Dampfern der »Woermannlinie«,

die im Hafen von Duala lagen (Kamerun, Anl. 30).

1. Der Leiter der Baseler Mission in Duala wurde am 28. September 1914 auf der Straße gefangengenommen und nur im Besitze einer Barschaft von 50 Pf. und in der Kleidung, die er auf dem Leibe trug, in den Krankenhausgarten abgeführt. Bei der Gefangennahme bedrohte ihn der schwarze Soldat mit dem Bajonett (Kamerun, Anl. 21).

2. Ein schwarzer englischer Soldat ließ am 28. September 1914, als er ein Ehepaar in seiner Wohnung festnahm, diesem nicht Zeit, sich vollständig anzukleiden. Er verließ den Schlafraum selbst dann nicht, als die Frau sich erhob und. ankleidete, sondern blieb mit aufgepflanztem Bajonett im Zimmer. Auf die Beschwerde über diese Behandlung, erwiderte der auf der Straße vor dem Hause weilende englische Offizier, es habe nichts auf sich, das Ehepaar solle nur mitgehen, es würde bald wieder nach Hause heimkehren können, was bewußt unwahr war (Kamerun, Anl. 2).

3. Die Frau eines Unterbeamten konnte bei dem überaus schroffen Vorgehen

der Engländer nur mit Mühe erreichen, daß sie aus dem Garten des Krankenhauses,

wohin sie zu ihrem dort festgehaltenen Manne geeilt war, in ihre nur wenige Minuten entfernt liegende Wohnung gehen und ihr dort zurückgelassenes 3 Wochen altes Kind abholen durfte. Genügende Kleidungsstücke mitzunehmen, wurde ihr nicht gestattet. «Kamerun, Anl. 2, lO).