Teil eines Werkes 
Bd. 4 (1901) Die Kolonialpolitik Frankreichs : von den Anfängen bis zur Gegenwart / von Alfred Zimmermann
Entstehung
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Drittes Kapitel.

Entstehung des französischen Kolonialreiches in Afrika.

Die Dritte Republik hat die napoleonische Erbschaft auf kolo­nialem Gebiete nicht allein erhalten, sondern nach jeder Richtung hin ausgebaut. Es haben sie dabei nicht allein allerlei politische und wirthschaftliche Erwägungen geleitet, sondern auch vou Anfang an der Zwang der Verhältnisse. Noch während die republikanische Regierung um ihren Bestand im Innern kämpfen und sich gegen Deutschland zu wehren hatte, nahmen koloniale Sorgen ihre Auf­merksamkeit in Anspruch.

In Algier hatten die Stämme der Kabylie die europäischen Verlegenheiten Frankreichs benutzt, um sich zu empören. Zahlreiche Ansiedlungen wurden überfallen und zerstört, und bald griff der Aufstand in den Provinzen Algier und Konstantine, deren Truppen großenteils in Frankreich zur Verwendung gelangt waren, immer weiter um sich. Es dauerte fünf Monate, und nicht weniger als 340 Gefechte mußten geliefert werden, ehe man der Bewegung Herr wurde. Diese Ereignisse und der Wunsch, Ersatz für die verlorenen Provinzen zu schaffen, gaben dazu Anlaß, daß die Kolonisation Algiers aufs Neue in sehr kräftiger Weise in Angriff genommen wurde. Die Regierung legte den unterworfenen Aufrührern nicht allein eine Kon­tribution von 30 Millionen Francs auf, sondern nahm ihnen auch gegen 300 000 im besten Landes, die man zur Ansiedelung von Europäern benutzte. 100 000 im wurden durch Gesetz vom 21. Juni 1871 den für Frankreich optirenden Elsaß-Lothringern zur Verfügung ge­stellt, der Rest an andere Einwanderer und Unternehmer vergeben. Das dem Minister des Innern unterstellte Civilgouvernement, welches damals an die Spitze der Kolonie trat und dem gewählte Conseils gtzNLraux in den drei Departements zur Seite standen, legte den Schwerpunkt seiner Thätigkeit aus Zurückdrängung der jedem Fort­schritt abholden mohammedanischen Elemente und Besiedelung des Landes durch Franzosen.

Zu diesem Behufe wurden alle gesetzlichen Handhaben benutzt, um das Land einzelner Stämme in die Hand der Regierung zu bringen, und 1873 aufs Neue Auftheilung des Gemeindebesitzes an die einzelnen Familien sowie Einführung französischen Rechts für Veräußerung des Landes verfügt. Da die Durchführung dieser