Sechster Gheil.
Die Schöpfung des neuen französischen Kol'oniat-
reiches.
Erstes Kapitel.
Die Entstehung der heutigen Rolonialverfassung.
kolonialen Fragen bald wieder in den Hintergrund. Znr Ausführung der angekündigten Sondergesetzgebung ist kein Schritt geschehen, und für die aufgehobenen Conseils coloniaux, welche die Vertretung der Kolonisten in ihren Wohnsitzen dargestellt-hatten, trat kein Ersatz ein. Zu einer Ausdehnung der gesammten französischen Gesetzgebung auf die Kolonien, wie sie Schoelcher beantragt hatte, hatte man sich ebenso wenig entschließen können. Napoleon III. kümmerte sich nach dem Staatsstreich überhaupt nicht um sie. Die Verfassung vorn 14. Januar 1852 erwähnte ihrer gar nicht. Durch Dekret vom 2. Februar 1852 gingen sie des Rechts der Wahl von Abgeordneten zum Parlament verlustig. Auch beim Plebiszit wurden sie nicht befragt. Der Senat erhielt die Befugniß, die Gesetzgebung der Kolonien zu regeln. In minder wichtigen Sachen entschied der Gouverneur oder das Ministerium. Erst der Sönatns- Consulte vom 3. Mai 1854 schuf wieder für Verfassung und Verwaltung von Martinique, Guadeloupe und Rennion eine gesetzliche Grundlage.
Dieser Ssnatus-Consulte bestimmte, daß nur die handelspolitischem Fragen durchs Parlament, alle wichtigeren politischen, rechtlichen, militärischen Angelegenheiten durch den Senat, die übrigen durch kaiserliche Dekrete entschieden werden sollten. An der Spitze
der aufgeregten Jahre nach 1848 traten die