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Regelung der Verwaltung.
von 50 auf 5, aus dem chinesischen von 22 auf 2 Millionen gesunken. Die laufenden Kosten hatte sie längst schon nur aus den Erträgen des Tabaksmonopols, dessen Pächter sie war, bestritten.
Viertes Kapitel.
Die Antillen.
Im Jahre 1714 wurd^ für den französischen Theil St. Domingues, dessen Bedeutung infolge der Ausdehnung der Zuckerindustrie stetig wuchs, ein eigenes Gouvernement errichtet. Die übrigen französischen Antillen, wie sie amtlich hießen, die Jsles du Vent, bildeten ein Generalgouvernement. Der Marquis Duquesne, dem es Ende 1714 übertragen war, fand, wie seine Vorgänger, die größten Schwierigkeiten in den Handelsfragen. Auf der einen Seite waren die Beziehungen mit Frankreich noch immer nicht genügend entwickelt, auf der anderen brauchten die Kolonisten dringend europäische Artikel verschiedener Art und Abnehmer für ihre Erzeugnisse. Als er eine Zeit lang zu diesem Zwecke den Handel mit Barbados freigab, wurde das sogleich durch das Conseil de Marine von Paris aus verboten, da die französischen Kaufleute bittere Klagen erhoben. Derartige Maßnahmen erbitterten aber wieder die Kolonisten, welche sich sehr unabhängig fühlten. Andere Schwierigkeiten bereitete die wachsende Zahl entlaufener und freigekaufter Neger auf verschiedenen Inseln und die Prozeßsucht vieler Ansiedler, der man vergeblich durch Verbote der Einwanderung von Rechtsgelehrten zu steuern suchte. Um dem Bedürfniß der Inseln nach Negersklaven entgegenzukommen, wurde 1716, nachdem der Assiento den Engländern zugefallen war, französische^'eits der Negerhandel allen Bewohnern Frankreichs freigegeben und den Sklavenhändlern für die als Bezahlung von Negern in Westindien eingeführten Waaren der halbe Eingangszoll erlassen. Es wurde ferner den westindischen Kolonisten erlaubt, ihre Neger nach Frankreich in die Lehre zu senden, ohne daß diese dort die Freiheit beanspruchen durften.
Die Gründung der Lawschen Gesellschaft äußerte auch hier ihre Wirkungen. Die für St. Domingue gegründete Compagnie