Die französisch-britische Periode 1670—1783.
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(siehe S. 100) geschleiften Festungen wieder zu errichten (Art. 9), und erkannte schließlich noch ausdrücklich das portugiesische Besitzrecht auf beide Ufer des Amazonasstromes an (Art. 10). Den französischen Händlern und Missionaren wurde der Zutritt zu dem abgetretenen Gebiet untersagt (Art. 11—13). Damit war ein langjähriger Streit geschlichtet, aber nicht ganz, denn wir werden sehen, daß auch hier die Grenzbestimmung der nötigen Klarheit entbehrte; erst 1900 sind die Differenzen völlig aus dem Wege geschafft worden. Spanien gab Portugal »das Territorium und die Kolonie Sacramento« wieder zurück (Art. 6), behielt sich jedoch das Recht vor, innerhalb eineinhalb Jahren Portugal ein Äquivalent dafür anzubieten, ohne daß das letztere verpflichtet war, auf den Tausch einzugehen (Art. 7).
Die Niederlande gingen, obwohl der siegreichen Partei angehörend, aus dem Erbfolgekrieg geschwächt hervor. Sie hören von da an auf, eine europäische Großmacht zu sein, und ihre Stelle nimmt England ein, das Frankreich ebenbürtig zur Seite tritt. Auch als See- und Handelsmacht beginnt nun England allmählich die Niederlande zu überflügeln; politische und merkantile Größe gehen eben immer Hand in Hand.
Allgemeine politische Lage bis zum Siebenjährigen Kriege.
1. Das Friedensbedürfnis, das die europäischen Völker schon vor dem spanischen Erbfolgekrieg erfaßt hatte, machte sich natürlich nach demselben in noch erhöhtem Grade geltend. Trotzdem blieb die Atmosphäre schwül, denn die europäische Politik wurde ganz von dynastischen Interessen beherrscht, und neben den großen Gegensätzen im Völkerleben, die auf dem Naturgesetz des Kampfes ums Dasein beruhen, tauchten immer wieder kleine Fragen auf, die in Ländern mit unverantwortlicher Regierung leicht eine drohende Gestalt annehmen konnten. Indes gelang es bis 1740 doch immer, durch wechselnde Bündnisse den Frieden aufrecht zu erhalten oder ausbrechende Kriege wenigstens zu lokalisieren. Charakteristisch für diese Zeit ist es, daß neben den politischen und konfessionellen Gegensätzen auch die merkantilen immer mehr in den Vordergrund treten, und damit auch die Kolonien eine erhöhte Bedeutung erlangen. Das zeigt sich zum erstenmal mit aller Deutlichkeit in dem Streite um die Ostendekompagnie 1 ). Durch den Frieden von Utrecht war Belgien österreichisch geworden, und die Wiener Regierung war ei'nstlicli bestrebt, dieses unter der spanischen Herrschaft traurig verkommene Land wirtschaftlich wieder zu heben. Zwar war der Haupthafen Antwerpen durch die vertragsmäßige Schließung der Scheldemündung brachgelegt, aber in Ostende besaß man noch einen Hafen, der den kleineren Schiffen jener Zeit zugänglich war. Schon 1714 begann sich hier der seemännische Unternehmungsgeist zu regen. Man veranstaltete Fahrten nach Ostindien, die genügenden Gewinn abwarfen, um zu Größerem anzuspornen. 1722 erteilte Kaiser Karl VI. der Ostendegesellschaft die staatliche Genehmigung für den Handel nach Ostindien, und Canton. In Vorderindien erwarb sie das Recht zur Gründung zweier Handelsniederlassungen: in Comblon (oder Covelong) an der Coro-
9 M. Iluismau, La Belgiquc commerciale sous l’Empercur Charles VI. La Compagnie d’Ost- ende. Brüssel 1902.