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Deutschlands Kolonien : Koloniales Lesebuch für Schule und Haus ; Beschreibung der deutschen Schutzgebiete nebst einer Auswahl aus der kolonialen Literatur / von A. Seidel. Bearb. von W. Kreyenberg
Entstehung
Seite
157
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d) Aus den Berichten der Reisenden und Forscher. 157

noch einen Schritt weitergehen zu der in Nordtogo herrschenden Auffassung: Wenn mir etwas wegkommt, so nehme ich mir irgendwo irgend etwas Gleichwertiges."

Selbstverständlich schädigt ein solches Vorgehen Handel und Wandel aufs Schwerste und bietet ewigen Anlaß zu kleinen Fehden. Das sehen die Leute auch eigentlich wohl ein und haben sich garnicht gewehrt, als die Regierung dagegen einschritt; nur ist diese nunmehr verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Gläubiger auf einem anderen, speziell dem bei uns üblichen Wege zu seinem Gelde kommen kann.

Etwas anders liegt die Frage, wenn zwischen zwei Bäsarileuten ein Schuldverhältuis besteht, aber vom Schuldner abgeleugnet wird. In diesem Falle lädt ihn der Gläubiger zunächst vor zwei bis drei Aelteste und, falls dann noch keine Einigung erzielt wird, auf den Fetischplatz zum Gottesgericht. Hier muß der Gläubiger und eventuell nach ihm der Schuldner aus einem mit kochendem Palmöl gefüllten Topfe einen Ring herausholen, wer denkt da nicht an das abendländische Mittelalter?!

Ackerbau in Togo.')

Der Grund und Boden ist im Besitz der ersten Familien, welche sich hier angesiedelt und dadurch gewissermaßen das Land in Besitz ge­nommen haben. Es ist somit das Eigentum der alteingesessenen Gemeinde. Dieser große Grundbesitz vererbt sich immer wieder vom Vater auf den ältesten Sohn, während die unbebauten Territorien zum Nießbrauch und zur Urbarmachung an andere Familienangehörige abgegeben werden. Bei der großen Ausdehnung der Ländereien der einzelnen Ortschaften und dem verhältnismäßig kleinen bebauten Terrain bleiben noch weite bebauungsfähige Strecken übrig. Aus diesem Grunde ist es auch später zugezogenen Familien ermöglicht, leicht Land zum Anbau zu erhalten. Die Erlaubnis wird ohne Schwierigkeiten erteilt, und so haben häufig reiche Leute, welche sonst keinen eigenen Grundbesitz haben, vermöge ihrer Sklaven und vielen Frauen größere und ergiebigere Farmen, als die Besitzer des Landes. Die einzelnen Ländereien sind allerdings in manchen Gegenden nicht genau abgegrenzt; häufig bilden Flußläufe, kleine Bäche oder auch große Bäume die Merkmale der Grenzen. Stellenweise, namentlich im Gebirge, werden die Grenzen durch gewisse Gräser, welche an denselben ausgesät werden, gekennzeichnet und festgelegt. Die per­ennierenden Pflanzen sind den Bewohnern sowie den Nachbarn genau bekannt und werden bei Grenzstreitigkeiten von den Parteien gewisser­maßen als Grenzpfähle des Gebiets oder der einzelnen Besitztümer an­erkannt. Falls die Grenzen nicht genau feststehen, so ist unser schwarzer Ackerbauer behufs Feststellung derselben auf eine einfache Methode ver-

l) H. Klose:Togo unter deutscher Flagge", S. 133.