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Deutschlands Kolonien : Koloniales Lesebuch für Schule und Haus ; Beschreibung der deutschen Schutzgebiete nebst einer Auswahl aus der kolonialen Literatur / von A. Seidel. Bearb. von W. Kreyenberg
Entstehung
Seite
89
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b) Aus den Berichten der Reisenden und Forscher. 89

Die gesellschaftlichen Verhältnisse der Ovambo.')

Die Stämme der Ovambo teilen sich ähnlich wie die der Ovaherero in eine Anzahl von Gruppen, letztere bezeichnen diese Gruppen als omaancie, erstere als oma8imo. Der Unterschied besteht aber nur im Namen, in Bedeutung und Satzungen dagegen stimmen beide in der Hauptsache überein.

Bei den Ovambo habe ich nur zwei owa8imo ihrer Existenz und ihrem Charakter nach feststellen können, nämlich die der elcuanakamba, der Adeligen, und die der elcuavanims, der Priester; das Volk, das sich nicht einer dieser zwei leicht auseinander zu haltenden Gruppen zuteilen läßt, gehört zum Plebs; ob innerhalb des letzteren zur Zeit noch weitere onm8iwo"-Einteilungen stattfinden, ist mir zwar unbekannt, aber auch unwahrscheinlich, da ich trotz vielfacher bezüglicher Bemühungen nie die leiseste Andeutung darüber erhalten konnte.

Die 68imo2) ekuavalcamda bezeichnete ich als die der Adeligen, da aus dieser allein die Häuptlinge hervorgehen können, und zwar ist auch hier wie bei den Ovaherero nur die Deszendenz in mütterlicher Linie maßgebend. Die Glieder der elcuaualcamba erfreuen sich in jeder Hinsicht einer bevorzugten Stellung gegenüber dem Plebs. Sie tragen als äußer­liches Zeichen ihrer hohen Abstammung fast allgemein dieowbueba", jene bereits früher erwähnte flache Schueckenschale. Sie allein haben das Recht, jederzeit vor dem Könige zu erscheinen. Wählt sich ein Omuambo,^) sei er von Adel oder nicht, ein Mädchen aus der 68iwo eliunvakamba zur Frau, so ist er gezwungen sich mit dieser zu begnügen und folglich in Monogamie zu leben; eine Ausnahme von dieser äußerst strenge beobachteten Regel ist einzig dem Häuptlinge gestattet. Stirbt dem Ehe­mann seine aus der 68imo ekuanalcamba stammende Frau, so darf er zwar wieder weitere Ehen eingehen, aber nur mit Mädchen aus der Gruppe der Nichtadeligen, mit den Adeligen dagegen ist für ihn in der Folge gesetzlich jede Verbindung ausgeschlossen. Eine weitere, den Ade­ligen zukommende Vergünstigung besteht darin, daß ein Omukuanakamba, über den der Häuptling das Todesurteil ausgesprochen hat, nicht er­drosselt, sondern erschossen wird, infolgedessen sein Leichnam auch nicht den Schakalen und Hyänen zum Fraß anheimfällt, sondern an Ort und Stelle verbrannt wird, eine Rücksicht, die nicht einmal den Weißen gegen­über geübt wird.

Eine nicht minder geachtete Stellung als die 68imo ekuanakawba behauptet die der elrurmauime; wie jene Trägerin des Königtums ist, so ist diese Trägerin der Priesterwürde. Diese emmo soll noch vor

1) Dr. H. Schinz:Deutsch-Südwestafrika", S. 303 bis 30b.

2) Sing. von omLsivio.

b) Singular von Ovambo.