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richtet. Nach § 7 StädteO. sind die Stadtgemeindeu, an deren Spitze nach Z 9 ein städtischer Rat steht, zum Erlaß van Ortsgesetzen befugt, die aber nicht polizeilicher Natur sein dürfen. Da jedoch nach ß 6 den: städtischen Rate die für den Gemeindebezirk von: Gouverneur erlassenen Polizeiverordnungen zur Äußerung vorgelegt werden müssen, haben die ostafrikanischen Gemeinden immerhin einen geringen Einfluß auch auf die Polizei- verordnuugen.
V. Abschnitt.
Das Geltungsgebiet der Kolonial- verordnungen.
Was schließlich das Geltungsgebiet der Kolonial- verordnungen anbelangt, so ist der allgemeine Grundsatz, daß Gesetze und Verordnungen so weit gelten, als das Gebiet des Staates reicht, wegen der eigenartigen kolonialen Verhältnisse nicht anwendbar, nicht wenigstens dort, wo wir es mit Schutzgebieten nebst Hinterland oder sogen. Interessensphären zu tun haben.
Interessensphären sind Bezirke, innerhalb welcher das Recht der Aneignung einem bestimmten Staate ausschließlich zusteht.
Der Unterschied zwischen Schutzgebiet und Interessensphäre erscheint als ein nur tatsächlicheres in dem Sinne, daß die Interessensphäre durch Organisation der Ver-
Ebenso Sassen S. 02.