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IV. Abschnitt.
Die Verordnungsgewalt von Schuhgebietsbeamten und kommunalen Verwaltungs- organisationen.
1. Kapitel.
Die Verordnungsgewalt der Schuhgebietsbeamten.
§ i.
Umfang.
Während der Kaiser originäres, der Reichskanzler originäres und derivatives Verordnnngsrecht hat, haben die andern Beamten der Schutzgebiete nur insofern Rechtsverordnungsgeroalt, als sie ihnen vom Kaiser oder Reichskanzler freiwillig delegiert ist.
Der Kaiser ist als oberstes Organ der Schutzgewalt ohne weiteres zur Delegation befugt und hat davon oft in der Weise Gebrauch gemacht, daß er den Reichskanzler oder die Gouverneure, die natürlich daneben in erster Linie in Betracht kommen, mit Genehmigung des Reichskanzlers die einschlägigen Anordnungen treffen ließ, oft auch nur ihnen die nähere Regelung seiner Verordnungen überließ. Insbesondere auf den Gebieten des Zoll- und Steuerwesens,"h der allgemeinen inneren Ver-
Auf diesem Gebiete erging für die Westafrikanischen Gouverneure die kaiserliche Verordnung v. 19.7. 1886 (Riebow Bd.1 S. 177 Nr.31) und für die Kommissare der Marschall-, Brown- und Providenze-Jnseln