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Verordnungsgewalt in den deutschen Schutzgebieten / von Erich Bauerfeld
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gegebenenfalls ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlag­gebend. An den Sitzungen der Kommission können ge­mäß 8 8 auf Anordnung des Staatssekretärs des Reichs- kolonialamtes Beamte des Reichskolonialamtes sowie Vertreter anderer Behörden ohne Stimmrecht teilnehmen. Ebenso ist dem Staatssekretär des Reichskolonialamtes die Befugnis gemährt, zu den Beratungen über einzelne Gegen­stände der Tagesordnung nichtstimmberechtigte Sach­verständige hinzuzuziehen.

2. Kapitel.

DieVerordnungsgewalLderkommunalenVerwalLungs-

organisationen.

Von der Befugnis des 8 3 der kaiserlichen Verord­nung betr. die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden v. 3.7.1899,^) die näheren Bestimmungen über die Organisation dieser kommunalen Verbände zu erlassen, hat der Reichskanzler nur für Deutsch-Südwestafrika und Deutsch-Ostafrika Gebrauch gemacht.

Für die Kommunalverfassung in Deutsch-Südwest- asrika ist die bereits oben S. 75 u. 77 erwähnte Selbst­verwaltungsordnung v. 28. 1. 1909 nebst Abänderungen

Riebow Bd. 4 S. 78; KolBl. 1899 S. 506 und RGBl. 1899 S. 366.