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gegebenenfalls ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. An den Sitzungen der Kommission können gemäß 8 8 auf Anordnung des Staatssekretärs des Reichs- kolonialamtes Beamte des Reichskolonialamtes sowie Vertreter anderer Behörden ohne Stimmrecht teilnehmen. Ebenso ist dem Staatssekretär des Reichskolonialamtes die Befugnis gemährt, zu den Beratungen über einzelne Gegenstände der Tagesordnung nichtstimmberechtigte Sachverständige hinzuzuziehen.
2. Kapitel.
DieVerordnungsgewalLderkommunalenVerwalLungs-
organisationen.
Von der Befugnis des 8 3 der kaiserlichen Verordnung betr. die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden v. 3.7.1899,^) die näheren Bestimmungen über die Organisation dieser kommunalen Verbände zu erlassen, hat der Reichskanzler nur für Deutsch-Südwestafrika und Deutsch-Ostafrika Gebrauch gemacht.
Für die Kommunalverfassung in Deutsch-Südwest- asrika ist die bereits oben S. 75 u. 77 erwähnte Selbstverwaltungsordnung v. 28. 1. 1909 nebst Abänderungen
Riebow Bd. 4 S. 78; KolBl. 1899 S. 506 und RGBl. 1899 S. 366.