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§ 2 .
Formelle Erfordernisse.
In bezug auf die formellen Erfordernisse der von den Schutzgebietsbeamten erlassenen Verordnungen gelten einige Besonderheiten.
Die Gouverneure sind nach der Verfügung des Reichskanzlers betr. die Bildung von Gouvernementsräten vom 24. 12. 1903 verpflichtet, die Entwürfe ihrer Verordnungen, soweit sie nicht nur lokale Bedeutung haben, dem Gouvernementsrate ^'9 zur Beratung vorzulegen, der aus dem Gouverneur als Vorsitzenden, einigen vom Gouverneur bestimmten Schutzgebietsbeamten als amtlichen Mitgliedern und einer Anzahl von weißen Einwohnern als außeramtlichen Mitgliedern besteht. Aus-
Riebow Bd. 7 S. 284 Nr. 1'0 und KoIBl.1904 S. 1 sowie Zorn-Sassen S. 160.
'»-) Seit der Verordnung des Reichskanzlers betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika v. 28. 1.1909 (Riebow Bd. 13 S. 19 und KolBl. 1909 S. 111 sowie Zorn-Sassen S. 163sf.) führen in Deutsch-Südwestasrika die Gouvernementsräte die Bezeichnung „Landes- rai" (in den Landesrat wählt jeder Bezirksverband ein Mitglied, der Gouverneur die gleiche Anzahl nach freiem Ermessen: vgl. ZZ IOösf. und die Ausführungsverordnung des Gouverneurs v. 10. 11. 1909 (Riebow Bd. 13 S. 625 Nr. 307 und Zorn-Sassen S. 193sf.j).
Und zwar mindestens drei; die außeramtlichen Mitglieder sind vom Gouverneur zu berufen, der dabei die Berufskreise gutachtlich hören soll; die Zahl der amtlichen Mitglieder darf die der außeramtlichen nicht übersteigen.