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Verordnungsgewalt in den deutschen Schutzgebieten / von Erich Bauerfeld
Entstehung
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§ 2 .

Formelle Erfordernisse.

In bezug auf die formellen Erfordernisse der von den Schutzgebietsbeamten erlassenen Verordnungen gelten einige Besonderheiten.

Die Gouverneure sind nach der Verfügung des Reichs­kanzlers betr. die Bildung von Gouvernementsräten vom 24. 12. 1903 verpflichtet, die Entwürfe ihrer Verord­nungen, soweit sie nicht nur lokale Bedeutung haben, dem Gouvernementsrate ^'9 zur Beratung vorzulegen, der aus dem Gouverneur als Vorsitzenden, einigen vom Gouverneur bestimmten Schutzgebietsbeamten als amt­lichen Mitgliedern und einer Anzahl von weißen Ein­wohnern als außeramtlichen Mitgliedern besteht. Aus-

Riebow Bd. 7 S. 284 Nr. 1'0 und KoIBl.1904 S. 1 sowie Zorn-Sassen S. 160.

'»-) Seit der Verordnung des Reichskanzlers betr. die Selbstver­waltung in Deutsch-Südwestafrika v. 28. 1.1909 (Riebow Bd. 13 S. 19 und KolBl. 1909 S. 111 sowie Zorn-Sassen S. 163sf.) führen in Deutsch-Südwestasrika die Gouvernementsräte die BezeichnungLandes- rai" (in den Landesrat wählt jeder Bezirksverband ein Mitglied, der Gouverneur die gleiche Anzahl nach freiem Ermessen: vgl. ZZ IOösf. und die Ausführungsverordnung des Gouverneurs v. 10. 11. 1909 (Riebow Bd. 13 S. 625 Nr. 307 und Zorn-Sassen S. 193sf.j).

Und zwar mindestens drei; die außeramtlichen Mitglieder sind vom Gouverneur zu berufen, der dabei die Berufskreise gutachtlich hören soll; die Zahl der amtlichen Mitglieder darf die der außeramtlichen nicht übersteigen.