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Verordnungsgewalt in den deutschen Schutzgebieten / von Erich Bauerfeld
Entstehung
Seite
63
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tatsächlich die Stellung einesKolouialministers""^

So bestimmt z. B. die bereits oben S. 43 erwähnte kaiser­liche Verordnung betr. die Verwaltung der Schutzgebiete v. 12. 12. 1894, daß die damalige Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes die Kolonialangelegenheiten unter der unmittelbaren Verantwortung des Reichskanzlers wahrzunehmen habe.

Seine Rechtsverordnungsgewalt fließt aus zwei Quellen:

1. aus der Delegation seitens des Kaisers,

2. aus unmittelbarer Ermächtigung durch das Schutzgebietsgesetz und durch dieses aus der Ermächtigung durch das Konsulargerichts­barkeitsgesetz.

2. K a p i t e l.

Verordnungsgewalt des Reichskanzlers kraft Delegation seitens des Kaisers.

Das Recht des Kaisers zur Delegation ist begründet in der ihm übertragenen Schutzgewalt. Diese Delegation ist also au sich*") ebenso unbeschränkt wie sein eigenes Verordnungsrecht bezw. hat die gleichen Grenzen wie dieses. Eine solche allgemeine Ermächtigung durch den

vgl. v. Stengel, Rechtsverhältnisse S. 05; Sassen S. 56 und Gar eis S. 10.

Die einzigste Ausnahme ist im nächsten Kapitel Z1 behandelt.