tatsächlich die Stellung eines „Kolouialministers""^
So bestimmt z. B. die bereits oben S. 43 erwähnte kaiserliche Verordnung betr. die Verwaltung der Schutzgebiete v. 12. 12. 1894, daß die damalige Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes die Kolonialangelegenheiten unter der unmittelbaren Verantwortung des Reichskanzlers wahrzunehmen habe.
Seine Rechtsverordnungsgewalt fließt aus zwei Quellen:
1. aus der Delegation seitens des Kaisers,
2. aus unmittelbarer Ermächtigung durch das Schutzgebietsgesetz und durch dieses aus der Ermächtigung durch das Konsulargerichtsbarkeitsgesetz.
2. K a p i t e l.
Verordnungsgewalt des Reichskanzlers kraft Delegation seitens des Kaisers.
Das Recht des Kaisers zur Delegation ist begründet in der ihm übertragenen Schutzgewalt. Diese Delegation ist also au sich*") ebenso unbeschränkt wie sein eigenes Verordnungsrecht bezw. hat die gleichen Grenzen wie dieses. Eine solche allgemeine Ermächtigung durch den
vgl. v. Stengel, Rechtsverhältnisse S. 05; Sassen S. 56 und Gar eis S. 10.
Die einzigste Ausnahme ist im nächsten Kapitel Z1 behandelt.