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gesetzes der Ausfluß der Schutzgewalt, die, wie aus § 1 SchGG. hervorgeht, die Vermutung für sich hat, unbeschränkt zu seiu?2)
§ 4 .
Der Grund für die Delegation der Schutzgewalt an den Kaiser.
Der Grund zu der Ausnahmebestimmung, bei der Rcchtsetzung für Herrschaftsobjekte des Deutschen Reiches den üblichen Weg der Gesetzgebung zu verlassen und das Recht, in so weitem Maße Rechtsverordnungen zu erlassen, samt den übrigen Staatshoheitsrechten in betreff der Schutzgebiete dem Kaiser zu übertragen, ist in kolonialpolitischen Erwägungen zu suchen. Zur gedeihlichen Entwicklung der Kolonien ist es unbedingt erforderlich, daß die Möglichkeit besteht, bei Regelung ihrer Rechtsverhältnisse grundsätzlich den schwerfälligen Gesetzgebungsapparat des Reiches beiseite zu lassen. Die entfernte Lage der Schutzgebiete bedingt sowieso schon eine Verzögerung der Maßnahmen, die natürlich noch weit vergrößert würde, wenn die Regelung ihrer rechtlichen Angelegenheiten den
Aus der Delegatarstellung des Kaisers folgt, daß ein einfaches Reichsgesetz die Grenzen der kaiserlichen Machtbefugnisse erweitern (wie z. B. §6 SchGG. von 1900 9 Ziffern enthält gegenüber den 5 Ziffern iin F3 SchGG. von 1884) oder verringern wie z. B. der jetzige Abs.2 des 1 SchGG) sowie dem Kaiser die Ausübung der Schutzgewalt überhaupt nehmen kann. Ebenso Münstermann S. 43; Stahl S. 12; Backhaus S. 8; Hesse in Kolpol. 1905 S. 218 u. 521; Gierte S. 420; dagegen v. Hoffmann in Kolpol. 1905 S. 492.