Teil eines Werkes 
Bd. 5 (1903) Die Kolonialpolitik der Niederländer : mit einer Karte in Farbendruck / von Alfred Zimmermann
Entstehung
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Holländischer Besitz auf Sumatra.

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Neuntes Kapitel.

Die Außenbefitzungen.

Weniger glatt wie in Java haben sich die Verhältnisse in den übrigen Kolonien entwickelt. Auf Sumatra bestand in der Mitte des 19. Jahrhunderts der holländische Besitz aus dem Gouvernement Westküste, der Assistent-Residentie Benkoelen, den Lampongschen Distrikten und der Residentie Palembang. Im Gebiet der West­küste entwickelte sich unter der Herrschaft der Kultuurstelsels der Kaffeebau immer mehr. Von 1852 an warf die Provinz immer höhere Erträge ab. Dasselbe war in Benkoelen der Fall. Da­gegen ging der Pfefferbau immer mehr zurück. Um Unzufriedenheit zu steuern, wurde 1853 das Beamtenwesen einer Umgestaltung unterworfen und 1860 der Kaffeepreis von 6 sl. auf 10,50 fl. erhöht.

Mit den seit 1843 verlassenen Battakländern kam man 1855 in neue Berührung, da die Bevölkerung von Boeroemon den Schutz der Holländer gegen Sosak anrief. Man benutzte den Anlaß, um den ewigen inneren Unruhen ein Ende zu machen, und schickte eine Expedition unter Major Schwenk den Leuten von Boeroemon zu Hilfe. Ohne Blutvergießen gelang es, die Ruhe herzustellen. Padang Lawas, Pertibi und Adjoran schloffen Freundschaftsverträge mit Holland und räumten dem Gouvernement verschiedene Rechte ein. Erfolglos verlief dagegen 1856 eine Expedition gegen die Rajahs von Orahili und Botohori an der Südküste der Lagoendi-Bai. Um ihren Übergriffen und der Fortsetzung des Sklavenhandels zu steuern, mußte man sich entschließen, eine größere Macht dorthin zu senden und ein Fort zu errichten. Es mußte freilich 1861 wieder aufgegeben werden, da die Besatzung zu sehr unterm Klima litt, und ein Erdbeben die Befestigungen zerstörte. In den fünfziger Jahren trat man auch mit Atjih in neue Berührung. Im Vertrag von 1824 hatte bekanntermaßen Holland sich zur Achtung der Un­abhängigkeit des Sultanats verpflichtet. Gleichzeitig war aber in dem Abkommen Holland auch die Pflicht auferlegt, für die Sicherheit von Handel und Schiffahrt in jenen Gewässern zu sorgen, und außerdem sollte es dem Sklavenhandel Einhalt tun. Diese Ver-