zufolge unmittelbar die Zuständigkeit der allgemeinen Gesetzgebungsfaktoren.
Praktischen Wert hat ja die Streitfrage über die Begründung der Zuständigkeit der Reichsgesetzgebungsfaktoren für die Kolonialgesetzgebung heute nicht mehr, da sich tatsächlich jedenfalls die gesetzgebenden Faktoren des Deutschen Reiches für zuständig erklärt haben, und die Regelung der Kolonialrechtsverhältnisse wurzelt in dem Fundamentalsatz des Schutzgebietsgesetzes, dem oben S. 26 angeführten tz 1:
„Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten
übt der Kaiser im Namen des Reichs aus".
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Der Begriff Schuhgewalt.
Der Begriff Schutzgewalt ist heilte, wie unstreitig feststeht, gleichbedeutend mit Staatsgewalt.
Für die erste Periode der deutschen Kolonisation war der Begriff Schutzgewalt streitig. Vielfach wurde die Schutzgewalt des Reiches für eine Art Protektoratsgewalt oder Oberhoheit gehalten.^) Dies wurde damit begründet, daß das Deutsche Reich sowohl bei den Unterwerfungsverträgen, die es mit den verschiedenen Häuptlingen geschlossen hatte, als auch bei den Schutzbriefen, die es den Kolonialgesellschaften ausstellte, die Ausübung des größten Teils der Hoheitsrechte den Häuptlingen
So z.B. Joel inAiinDR. 1887 S. 195und Pann L>. 25—43.