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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
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landwirtschaftliche und bergbauliche Erzeugung sind schon sehr früh­zeitig in geregelte, rechtliche Bahnen gelenkt worden. Besonders auf das zuletzt genannte Gebiet wirtschaftlicher Tätigkeit, den Bergbau, hat sich die wirtschaftliche und gesetzgeberische Tätigkeit sehr frühzeitig gelenkt. Die große Diamant- und Golderzeugung und die mächtigen Kupfervorkommen in den benachbarten, englischen Schutzgebieten ließen die Hoffnung und Vermutung auf ähnliche Schätze im Boden der deutschen Schutzgebiete entstehen. Daher hat sich im Bergbau eher als in anderen Erwerbszweigen in den deutschen Schutzgebieten eine rührige Tätigkeit gezeigt. Der regen bergmännischen Tätigkeit ist das Bedürfnis nach rechtlicher Regelung der Bergbauverhältnisfe gefolgt. Dieses Bedürfnis hat zu zahlreichen bergrechtlichen Verord­nungen geführt, die zuerst für das Gebiet einzelner Schutzgebiete er­lassen worden sind und für Südwestafrika und Ostafrika besonders umfangreich waren. Seit 1905/06 sind diese Einzelverordnungen aufgehoben und ist das Bergrecht für alle unter der Verwaltung des Kolonialamtes stehenden Schutzgebiete einheitlich geregelt worden. Es ist daher jetzt schon möglich, dieses Gebiet des kolonialen Rechtes von einem einheitlichen Gesichtspunkte aus darzustellen und dem System des geltenden heimischen Bergrechtes anzufügen.

II. Rechtsentwicklung.

Die koloniale Berggesetzgebung beruht wie die ganze koloniale Gesetzgebung auf dem Gesetze betr. die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten vom 17. April 1886 (RGBl. 75), das durch mehrere Novellen abgeändert worden ist und jetzt in der Fassung von: 10. Sep­tember 1900 (RGBl. 813) gilt. Diese mehrfachen Änderungen haben die Rechtsentwicklung der ganzen kolonialen Gesetzgebung, besonders aber die des Bergrechtes etwas kompliziert gemacht. Die bürgerlichen Rechtsverhältnisse regelt das Schutzgebietsgesetz in der Weise, daß es hierfür die Vorschriften des Konsulargerichtsbarkeitsgesetzes vom 10. Juli 1879 für anwendbar erklärt, das jetzt ebenfalls in neuer Fassung vom 7. April 1900 (RGBl. 213) gilt und eben dieses Gesetz setzt in feinern § 19 für feinen Bereich die dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften der Reichsgefetze und den daneben inner­halb Preußens, im bisherigen Gebiete des preußischen allgemeinen