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Das koloniale Bergrecht / von Karl Ritter
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I. Einleitung.

Der Erwerb von Kolonien hat das Deutsche Reich vor große Auf­gaben auf gesetzgeberischem Gebiete gestellt. Es galt zunächst, die in den Schutzgebieten vorgefundenen, einfachen staatlichen Gebilde den: Reiche staatsrechtlich anzugliedern, für die neuen Gebiete eine Ver­waltungseinrichtung zu schaffen, heimische Rechtsanschauungen in der Verwaltung und Rechtspflege einzuführen und einen Ausgleich zwischen ihnen und den Rechtsgewohnheiten der Eingeborenen zu suchen. Die Entwicklung dieser gesetzgeberischen Probleme ist großen­teils noch in Fluß, besonders ist das Verhältnis des europäischen Rechtes zu den andersgearteten wirtschaftlichen und kulturellen Rechtsbedürf­nissen der Schutzgebiete noch nicht liberall gefunden und die Existenz­berechtigung der Rechtsanschauungen und -Gewohnheiten der Ein­geborenen neben europäischen Rechtsbegriffen noch zu wenig aner­kannt. Die Lösung dieser Fragen wird zuletzt immer von der ver­schiedenen Auffassung über Zweck und Endziel aller kolonisatorischer Tätigkeit abhängen; davon, ob dieser letzte Zweck nur in dem wirt­schaftlichen Interesse des Mutterlandes an der Entwicklung der Schutz­gebiete gefunden wird, was immer mehr oder weniger zu einer Politik der Ausbeutung der Schutzgebiete führen wird oder ob den Schutz­gebieten ein Selbstzweck in ihrer Existenz und Entwicklung zugestanden wird. Im Wandel und Streite der Meinungen über dieses letzte Problem der Kolonisation hat darüber aber immer Einigkeit geherrscht, daß die Schutzgebiete wirtschaftlich entwickelt werden müßten, gleich­viel ob dies nun im Interesse des Mutterlandes oder des Schutzgebietes selbst geschehen solle. Daher hat auch die Gesetzgebung sich von vorn­herein sehr eingehend mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in den Schutzgebieten zu befassen gehabt. Die sogenannten wirtschaftlichen Gesetze, die Vorschriften des Gewerberechtes, über Geld-, Verkehrs-, Zoll- und Steuerwesen, die Fragen der Arbeiter- und der Handels­politik sind in zahlreichen Verordnungen behandelt worden und nehmen einen großen Teil der bisheriger: kolonialen Gesetzgebung ein; die