IV. Togo.
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Schuldsklaverei gänzlich beseitigt, wird bei den Bäsari die Sklaverei, die diesen Namen dort eigentlich garnicht ganz verdient, in einer kurzen Spanne Zeit ganz von selbst aufhören.
Gerade in der Schuldsklaverei besteht nun in ganz Nordtogo eine höchst frappierende Rechtsauffassung: Wenn A. in Fasan dem B. in Bäsari etwas schuldet und nicht bezahlen will, so fängt letzterer einem ganz unbeteiligten, beliebigen Dritten, sagen wir dem C. in Dako, ein Familien- mitglied oder einen Sklaven weg. C. mag dann sehen, wie er sich schadlos hält; er kann dem A. jemanden wegfangen und diesen bei B. eintauschen, sich gerade so gut aber auch an einen Vierten, D., halten, und so fort. Das ist so eingewurzelt, daß es in Bäsari geradezu als ungehörig gilt, wenn B. sich direkt an A. halten wollte. Diese auf den ersten Blick unglaublich erscheinende Einrichtung wird unseren Begriffen etwas verständlicher, wenn wir von unserem jetzt gültigen Recht den Weg zurücknehmen zur römischen Auffassung des „ubi rsm meam invsnio, ibi vinäieo"^) und dann noch einen Schritt weitergehen zu der in Nordtogo herrschenden Auffassung: „Wenn mir etwas wegkommt, so nehme ich mir irgendwo irgend etwas Gleichwertiges."
Selbstverständlich schädigt ein solches Vorgehen Handel und Wandel aufs Schwerste und bietet ewigen Anlaß zu kleinen Fehden. Das sehen die Leute auch eigentlich wohl ein und haben sich gar nicht gewehrt, als die Regierung dagegen einschritt; nur ist diese nunmehr verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Gläubiger auf einem anderen, speziell dem bei uns üblichen Wege zu seinem Gelde kommen kann.
Etwas anders liegt die Frage, wenn zwischen zwei Bäsarileuten ein Schuldverhältnis besteht, aber vom Schuldner abgeleugnet wird. In diesem Falle lädt ihn der Gläubiger zunächst vor zwei bis drei Älteste und, falls dann noch keine Einigung erzielt wird, auf den Fetischplatz zum Gottesgericht. Hier muß der Gläubiger und eventuell nach ihm der Schuldner aus einem mit' kochendem Palmöl gefüllten Topfe einen Ring herausholen, —- wer denkt da nicht an das abendländische Mittelalter?!
Ackerbau in Togo.
Der Grund und Boden ist im Besitz der ersten Familien, welche sich hier angesiedelt und dadurch gewissermaßen das Land in Besitz genommen haben. Es ist somit das Eigentum der alteingesessenen Gemeinde. Dieser große Grundbesitz vererbt sich immer wieder vom Vater auf den ältesten Sohn, während die unbebauten Territorien zum Nießbrauch und zur Urbarmachung an andere Familienangehörige abgegeben werden. Bei der großen Ausdehnung der Ländereien der einzelnen Ortschaften
Z Wo ich das Meine finde, eigene ich es nur zu.
2 ) H. Klose: „Togo unter deutscher Flagge." S. 133.