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Deutschlands Kolonien : Koloniales Lesebuch für Schule und Haus ; Beschreibung der deutschen Schutzgebiete nebst einer Auswahl aus der kolonialen Literatur / von A. Seidel.
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Die afrikanischen Schutzgebiete.

mahnt hat, nichts mehr spricht, bläst ihm mit einer Fertigkeit, welche die Umstehenden verblüfft, aus seinem Munde eine Kanrimuschel ins Gesicht und zeigt diese dann dem betrogenen Volke.

Die Sklaverei bei den Bäsari. *)

Die Sklaverei war, wenigstens früher, noch allgemein üblich; die meisten Sklaven stammten aus dem außerordentlich dicht bevölkerten Kaburclande, und zwar verkauften die Kabureleute, wie mir verschiedene Bäsarileute mit Abscheu versicherten, ihre eigenen Angehörigen, angeb­lich, weil das Land seine Bevölkerung nicht mehr ernähren kann, was für große Teile des Kaburelandes wohl zutreffen könnte. Ein reeller Markt für Sklaven bestand nie; der Umschlagsplatz war aber in erster Linie für den Verkehr nach Südwesten Kabn und Sara. Für ein junges Mädchen oder einen kräftigen jungen Mann wurden dort bis 100 000 Kauris bezahlt; alte Leute kosteten nur mehr 10 000 Kauris, Kinder dagegen 40 000 Kauris. Das Los der Sklaven ist durchweg sehr milde: sie wohnen in dem Gehöfte ihres Herrn oderVaters" die beiden Wörter sind gleich und teilen, solange sie unverheiratet sind, dessen Tisch. Sobald als möglich aber gibt man ihnen Frauen beziehungsweise Männer, worauf sie ihre eigene Hütte, eigenes Feld und, wenn sie sich einigermaßen gut führen, ziemlich große Selbständigkeit bekommen und nur die Verpflichtung haben, jeden zweiten Tag für ihren Herrn zu arbeiten. Sie können auch selbst wieder Sklaven halten.

Eine eigentliche Freierklärung kennt man nicht, Wohl aber wird ver­dienten Sklaven keine Arbeit mehr aufgetragen; vor allem aber gilt: beim Tode des Herrn wird der Sklave frei, sofern er erwachsen ist; Kinder, für die ja sonst niemand sorgen würde, bleiben zwar Sklaven, aber nur bis auch sie erwachsen sind. Der frei gewordene Sklave hat nunmehr die moralische Pflicht, den Kindern seines einstigen Herrn in der Not zu helfen; im übrigen ist er vollständig gleichberechtigtes Familienmitglied. Dies wenigstens scheint mir das allerdings seit dem letzten Dagombakriege nicht mehr ganz rein erhaltene, ursprüngliche Recht der Bäsarileute ge­wesen zu sein, und der dadurch so ungemein erleichterten Aufsaugung fremder Elemente ist wohl in erster Linie die erstaunliche Volkskraft zu­zuschreiben, die Bäsari, soweit sich seine Geschichte zurückverfolgen läßt, stets entwickelt hat.

Seit der wirklichen Besetzung Bäsaris nach Abschluß des deutsch­französischen Grenzvertrages und seit der Erschließung des bis Anfang 1898 noch ganz unbekannten Kaburelandes hat natürlich der bisherige Sklavenhandel im wesentlichen aufgehört, und wenn man auch noch die

i) Fr. Hupfeld:Land und Leute der Bäsari. Beiträge zur Kolonial- politik, 1899/1900", S. 164.