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Zu dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Compaguie gehören auch diejenigen Inseln der Saloiuvnsgruppe, welche nördlich der zwischen der Kaiser!. Deutschen und"Königl. Großbritannischen Regierung unter dem 6. April 1886 vereinbarten Scheidungslinie liegen. Dieselben sind znsolge Kaiser!. Deutschen Schutzbriefes vom 13. December 1886 mit dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Compagnie verbunden. Mithin ist die Arbeiterausführnng aus diesem Theile der Salomonsgruppe untersagt und haben die Kaiserlich Teutschen Kriegsschiffe Anweisung, fremde bei der Arbeiteranwerbung betroffene Fahrzeuge zu sichren und der Landesverwaltung zur Bestrafung zuzuführen.
Polizei-Verordnung, betr. das Meldcwesen im Schutzgebiete der Neu- Muinea-Compagnie, vom 18. August 1887.
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Jede Person, mit Ausnahme der Eingeborenen und angeworbenen Arbeiter, welche beabsichtigt, ihren dauernden Wohnsitz im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compaguie zu nehmen, resp. sich länger als zwei Wochen in demselben aufzuhalten, ist verpflichtet, ihre Niederlassung resp. Ankunft dem Stationsvorsteher derjenigen Station, zu deren Bezirk der beabsichtigte Wohnsitz gehört, persönlich oder schriftlich unter Vorlegung der Legitimationspapiere binnen 3 Tagen nach der Ankunft zu melden. Bei schriftlicher Anmeldung sind^alle Notizen mit einzureichen, welche zur Ausfüllung des in ß 3 erwähnten Melderegisters erforderlich sind.
Bei Familien ist das Familicuhaupt zur Anmeldung auch der Familienmitglieder und des Hausstandes verpflichtet.
Majorenne Gewerbe- oder Geschüftsgehilfen haben sich selbst anzumelden, auch wenn sie im Dieustverhültniß zu einer mit ihm anziehenden Person stehen.^
Ferner haben die zur Anmeldung verpflichteten Personen, wenn sie das Schutzgebiet zu verlassen gedenken, sich in derselben Weise abzumelden. Die Vorlegung der Legitimationspapiere ist dazu nicht erforderlich.
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Findet innerhalb des Schutzgebietes eiue Verlegung des Wohn sitzes in den Bezirk einer anderen Station statt, so hat die An- resp. Abmeldung ebenfalls gemäß 8 1 zu erfolgen.