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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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zu 40 Mark, im Wiederholungsfälle mit Gefängniß bis zu 14 Tagen und einer Geldstrafe bis zu 40 Mark bestraft.

Nach Verbüßung der Strafe ist der Gefangene an Bord seines Schiffes zurückzubringen und dem Schiffer zu übergeben.

4. Diese Polizei-Vorschrift gilt für das Schutzgebiet der Neu-Guinea- Compagnie und tritt mit dem Tage ihres Aushangs am Geschäfts­hause der Station in Kraft.

Verfügung des Landeshauptmanns vom 31. Dezember 1894.

Auf Grund des tz 3 der Verordnung vorn 25. August d. I. be­treffend den Betrieb des Handels im Schutzgebiete der Neu-Guinea- Compagnie durch in demselben nicht einheimische Schiffer ermächtige ich hierdurch die Stationsvorsteher von Friedrich-Wilhelmshafen und von Herbertshöhe, an auswärtige Schiffer, welche die Erlaubniß zum Handelsbetriebe in den diesseitigen Gewässern erhalten haben, oder gleichzeitig erhalten, die Erlaubniß zur Ausübung der in der Verord­nung vom 13. Januar und 2. Februar 1837 bezeichneten Gewerbe­betriebe zu ertheilen und die Bedingungen für die Ertheilung dieser Erlaubniß festzusetzen.

Verordnung, bctr. die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen des Schutzgebietes der Neu - Guinea - Compagnie als Arbeiter, vom 15. August 1888; Nachtrag vom 5. December 1889 und Abänderung vom 18. October 1894.

8 1 -

Die Anwerbung von Eingeborenen, welche als Arbeiter aus einem Theile des Schutzgebietes nach einem anderen Theile desselben über See verbracht werden sollen, darf nur durch Schiffskapitüne oder Agenten, welche im Dienste der Neu-Guinea-Compagnie stehen oder von ihr beauftragt sind, oder welche von dem Landeshauptmann dazu die Erlaubniß erhalten haben, innerhalb der Grenzen dieser Erlaubniß geschehen.

8 2 .

Eingeborene, welche als Arbeiter nach deutschen Plantagen außer­halb des Schutzgebietes ausgeführt werden, können durch Agenten des