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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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der Anwerbung beauftragte Beamte «§111. e.), ob ein Arbeiter beim Ver­dacht des Vorhandenseins einer ansteckenden oder gefährlichen Krankheit zu isoliren sei, und bestimmt in der Folge, wann die Jsolirung zu enden habe.

Beschwerden über Verfügungen des Kontrolbeamten werden vom Kaiserlichen Kommissar oder dem von ihm hierzu ermächtigten Beamten entschieden, ohne daß dieserhalb die einstweilige Ausführung der an­gefochtenen Verfügung Aufschub erlitte.

8 5.

Geschlechtskrank befundene Arbeiter sind unter allen Umständen von der Kontrolstelle zurück- und streng gesondert zu halten und erst nach vollständiger Genesung zu entlassen.

Jedoch steht es der Neu-Guinea-Compagnie frei, geschlechtSkranke Arbeiter im Interesse deren ärztlicher Behandlung von einer Kontrol­stelle, an welcher sich ein Arzt nicht befindet, an eine solche, wo ein solcher wohnt, befördern zu lassen.

Der Führer des derartige Kranke befördernden Schisses ist für die Durchführung der Jsolirung, nachdem ihm deren Nothwendigkeit vom Kontrolbeamten angesagt ist, haftbar.

8 6.

Die durch den Aufenthalt und die arzneiliche Behandlung der krank befundenen Arbeiter an der Kontrolstelle entstehenden Kosten trägt der Anwerbende.

8 7 .

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen den im 8 25 «neuer Fassung, alte 24) der Verordnung vom 15. August 1888 angedrohten Strafen.

Bekanntmachung, betr. die Arbeiter-Anwerbung im Schutzgebiete der Neu-Guinea Compagnie, vom 12. Juli 1892.

Nach der im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Compagnie geltenden Verordnung vom 3. November 1887 ist es bei Vermeidung von Ge­fängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 3000 Mark verboten:

Eingeborene aus dem Schutzgebiete nach außerhalb zur Ver­wendung als Arbeiter auszuführen."