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Verordnung des Kaiser!. Kommissars für das Schutzgebiet der Neu- (Huinea-Compagnie, betr. die gesundheitliche Kontrole der als Arbeiter angeworbenen Eingeborenen vom 19. November 1891.
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Einer gesundheitlichen Kontrole sind zu unterziehen sämmtliche im Schutzgebiet als Arbeiter angeworbene Eingeborene, auf welche die Verordnung vom 15. August 1888 Anwendung findet, bevor sie
1. in ein Arbeiterdepot aufgenommen und an Arbeitsstellen des
Schutzgebietes verwendet werden (8 1. Verordnung vom 15. Aug. 1888) oder nach deutschen Plantagen außerhalb des Schutzgebietes eingeschifft werden 2 I. e.),
2. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in ihre Heimath zurück-
befördert werden 19, 20 I. e.).
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Die gesundheitliche Kontrole wird durch den mit der Beaufsichtigung der Anwerbung beauftragten Beamten lK 111. e.) veranlaßt und durch einen Arzt, oder, falls die Zuziehung eines solchen nicht möglich ist, durch einen Heilgehilfen ausgeführt.
Diejenigen Arbeiter, welche von Kaiser Wilhelmsland nach beendeter Dienstzeit oder aus anderen Gründen über Herbertshöh zurück- zubefördern sind, müssen vor ihrem Abgang ins Kaiser Wilhelmsland der gesundheitlichen Revision durch einen Arzt bezw. einen Heilgehilfen unterzogen werden. Diese Revision kann nur nach eingeholter Genehmigung des Kaiser!. Kommissars fortfallen.
Sie findet am Amtssitz des Kontrolbeamten statt, wenn nicht im einzelnen Falle ein anderer Platz vom Kaiser!. Kommissar bestimmt wird.
8 3 .
Der die Kontrole der Anwerbung ausübende Beamte siz 11 I. c.) hat der Landesverwaltungsbehörde des Bezirks von jeder nach K 2 erforderlich werdenden gesundheitlichen Revision so rechtzeitig Anzeige zu erstatten, daß der Vorsteher derselben oder ein von demselben für jeden einzelnen Fall besonders zu ermächtigender Beamter der Revision beiwohnen kann.
8 4 .
Nach Abstattung des Gutachtens des die gesundheitliche Kontrole ausführenden Arztes oder Heilgehilfen entscheidet der mit der Kontrole