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Depot zu Mioko anzulaufen, von dessen Vorsteher der mit der Kon- trvle der Arbeiteranwerbung von mir beauftragte Ttations-Vorsteher der Neu-Guinea-Compagnie im Bismarck-Archipel sofort zu benachrichtigen ist. Erst, nachdem Letzterer die Erlaubniß hierzu ertheilt hat, darf der Schifssführer die Arbeiter absetzen. Die bewirkte Absetzung ist dem genannten Stations-Vorsteher zu melden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung unterliegen den Stras- bestimmungen des K 24 <neu 25) der Verordnung vom 15. August 1888.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Verordnung über die Erhaltung der Disziplin unter den farbigen Arbeitern, vom 22. Oktober 1888.
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Zur Erhaltung der Ordnung und des Gehorsams unter den farbigen Arbeitern, welche in einem festen Arbeitsverhältnisse stehen, können Disziplinarstrafen angewendet werden. Als solche sind zulässig:
1. Beschränkung der Nahrung und Entziehung von Genußmitteln,
2. Arbeit über die gewöhnliche Arbeitszeit hinaus,
3. Einsperruug mit oder ohne Anschließung in abgesonderten Räumen,
4. körperliche Züchtigung.*
Ergänzungs-Verordnung vom 24. März 1890.
Gegen solche farbige Arbeiter, welche in Niederländisch-Jndien angeworben sind, kann als Disziplinarstrafe auchZ Geldbuße ange wendet werden, deren Höhe den Betrag von 300 Mark nicht übersteigt.
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Bei der Beschränkung der Nahrung muß das zur Lebensunterhaltung Unentbehrliche verbleiben; sie darf die Dauer einer Woche nicht überschreiten.
Ueberarbeit darf nicht über drei Stunden täglich, und nicht über drei Tage wöchentlich gehen.
Die Eiusperrung darf drei Tage in der Woche nicht übersteigen.