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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 13.

Für die Befolgung der in dieser Berordnung gegebenen Vor­schriften ist der Vorsteher des Depots verantwortlich. Zuwiderhand­lungen gegen dieselben werden mit Geldbuße bis zu 300 Mark für jeden Fall bestraft. Werden sie von dem Vorsteher eines nach Maß­gabe des K 1 errichteten Depots im Rückfalle begangen, so kann die Er­laubniß zur Haltung des Depots durch den Landeshauptmann zurück­genommen werden.

8 14.

Diese Verordnung tritt an Stelle der Polizei-Vorschrift für Arbeiter-Depots vom 26. Juli 1887 und am 16. August 1888 in Kraft.

Bekanntmachung des Landeshauptmanns des Schutzgebietes der Neu- Guinea-Eompagnie, betr. die Auswanderung chinesischer Kulis nach Australien, vom 7. Januar 1894.

Hierdurch gebe ich öffentlich bekannt, daß auf Grund einer Ver­einbarung mit der Königlich Großbritannischen Regierung chinesischen, in den Straits Settlements angeworbene und nach Kaiser Wilhelmsland überführte Kulis, welche daselbst nicht zu verbleiben wünschen, nach Be­endigung ihrer Dienstzeit nach Singapore zurückzubefördern sind, und daß Kulis der gedachten Herkunft während ihrer Kontraktszeit, bezw. Kulis, welche nach Beendigung derselben freiwillig im Kaiser Wilhelms­land verblieben sind, davon abgehalten werden, nach britischen Häfen in Australien einschließlich Neu-Guinea zn gehen.

Schiffsführer und anderweitige Personen, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, haben zu gewärtigen, daß sie von austra­lischen Behörden an der Landung derartiger verbotener Passagiere gehindert und mit den gesetzlichen Strafen belegt, auch angehalten werden, die Kosten für eine Rückbeförderung der ersteren nach Singa­pore zu tragen.

Verordnung vom 20. Februar 1890.

Sollten Arbeiter, welche vor dem Inkrafttreten der Polizei-Ver­ordnung des Landeshauptmanns vom 26. Juli 1887 im Schutzgebiet angeworben sind, von außerhalb in dieses zurückgebracht werden, so hat das solche Arbeiter befördernde Schiff vor deren Absetzung das Arbeiter-