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8 13.
Für die Befolgung der in dieser Berordnung gegebenen Vorschriften ist der Vorsteher des Depots verantwortlich. Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden mit Geldbuße bis zu 300 Mark für jeden Fall bestraft. Werden sie von dem Vorsteher eines nach Maßgabe des K 1 errichteten Depots im Rückfalle begangen, so kann die Erlaubniß zur Haltung des Depots durch den Landeshauptmann zurückgenommen werden.
8 14.
Diese Verordnung tritt an Stelle der Polizei-Vorschrift für Arbeiter-Depots vom 26. Juli 1887 und am 16. August 1888 in Kraft.
Bekanntmachung des Landeshauptmanns des Schutzgebietes der Neu- Guinea-Eompagnie, betr. die Auswanderung chinesischer Kulis nach Australien, vom 7. Januar 1894.
Hierdurch gebe ich öffentlich bekannt, daß auf Grund einer Vereinbarung mit der Königlich Großbritannischen Regierung chinesischen, in den Straits Settlements angeworbene und nach Kaiser Wilhelmsland überführte Kulis, welche daselbst nicht zu verbleiben wünschen, nach Beendigung ihrer Dienstzeit nach Singapore zurückzubefördern sind, und daß Kulis der gedachten Herkunft während ihrer Kontraktszeit, bezw. Kulis, welche nach Beendigung derselben freiwillig im Kaiser Wilhelmsland verblieben sind, davon abgehalten werden, nach britischen Häfen in Australien einschließlich Neu-Guinea zn gehen.
Schiffsführer und anderweitige Personen, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, haben zu gewärtigen, daß sie von australischen Behörden an der Landung derartiger verbotener Passagiere gehindert und mit den gesetzlichen Strafen belegt, auch angehalten werden, die Kosten für eine Rückbeförderung der ersteren nach Singapore zu tragen.
Verordnung vom 20. Februar 1890.
Sollten Arbeiter, welche vor dem Inkrafttreten der Polizei-Verordnung des Landeshauptmanns vom 26. Juli 1887 im Schutzgebiet angeworben sind, von außerhalb in dieses zurückgebracht werden, so hat das solche Arbeiter befördernde Schiff vor deren Absetzung das Arbeiter-