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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Verordnung, betr. die Arbeiter-Tepots im Schutzgebiet der Neu- Guinea-Compagnie, vom 16. August 1888.

8 i.

Zur Errichtung eines Depots für Arbeiter, welche außerhalb des Schutzgebietes Verwendung finden sollen (§ 2 der Verordnung vom 15. August 1888), bedarf es der Erlaubniß des Landeshauptmanns, welche von den dazu Berechtigten unter genauer Angabe des Ortes, sowie eines Planes, welcher die^ Ausdehnung und Einrichtung des Depots ersehen läßt, nachzusuchen ist.

8 2 .

Das oder die Häuser des Arbeiter-Tepots dürfen nur an einem luftigen Platze mit trockenem Untergründe errichtet werden.

Der Fußboden muß eben und mit Brettern oder Steinen oder trockenem Sande bedeckt sein. Um jedes Haus herum muß in einer Entfernung von 10 in von jeder Wand des Hauses der Boden rein von Gras und anderer Vegetation gehalten werden.

. Die Arbeiter-, Wohn- und Schlafhäuser müssen sowohl an den Seiten, sowie namentlich im Dach wasserdicht sein und einen oder mehrere vor dem Wetter geschützte Eingänge haben. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken benutzt werden. Kein Arbeiter-, Wohn- oder Schlashaus darf für mehr als 100 Arbeiter eingerichtet sein.

8 3 -

Die Schlafstellen der Arbeiter müssen mindestens 1 m über dem Erdboden liegen und eine jede muß wenigstens 1,80 in lang und 0,75 in breit und mit einer Matte von diesen Dimensionen versehen sein.

Der Luftraum über den Schlafstellen muß, den Dachraum ein gerechnet, eine Höhe von mindestens 1,25 in haben.

Die Schlafstellen können in der Mitte (Längsachse) des Hauses und an den Seiten oder auch quer zur Längsachse angebracht sein. Jede Reihe Schlafstätten muß von einem Gange von mindestens 1 in Breite zugängig sein.

Stoßen zwei Reihen Schlafstätten mit einer Längsseite an einan­der, so sollen diese aneinanderstoßenden Reihen durch eine Wand von Brettern, Rohr, Bambus oder ähnlichem Material getrennt sein, welche bis wenigstens 1,25 in über den Boden der Schlafstätte reicht.