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handelt. Arzneien, Nahrungsmittel und sonstige Materialien sind indeß, soweit thunlich, den Vorräthen des Schiffes zu entnehmen.
8 24.
Ein Ersatz der durch ein Desinfektionsverfahren oder im Wege sonstiger Maßnahmen beschädigten, sowie auf Anordnung zerstörten Gegenstände findet nicht statt. Schisisleute und bedürftige Passagiere erhalten im Nothfall die für sie nach dem Ermessen des Beamten unentbehrlichen Ausrüstungsgegenstünde unter Vorbehalt des aus Z 22 Abs. 2 sich ergebenden Rückgriffs.
8 2Ö.
Der Verfügung des Kaiserlichen Kommissars bleibt es vorbehalten, andere als die im Z 1 erwähnten Krankheiten namhaft zu machen, bei deren Vorhandensein die Bestimmungen dieser Ordnung Platz greifen.
8 26.
Diese Ordnung erleidet keine Anwendung auf die Schiffe der Kaiserlichen Kriegsmarine.
8 27.
Diese Ordnung tritt mit dem 1. November 1891 in Kraft.
Polizei-Vorschrift vo m 6. Zuli 1887.
8. August 1888.
1. Schiffsmannschaften, welche mit Erlaubniß des Schiffers sich am Lande aufhalten und sich dort ungebührlich betragen, haben auf Auffordern des Vorstehers der Station oder seines Stellvertreters sich unverzüglich an Bord zurückzubegeben.
2. Schiffsmannschaften, welche ohne Erlaubniß des Schiffers sich an das Land begeben haben oder sich am Lande aufhalten, haben auf Auffordern des Vorstehers der Station oder seines Stellvertreters sich unverzüglich an Bord zurückzubegeben.
3. Schiffsmannschaften, welche gemäß der Nr. 1 oder Nr. 2 dieser Polizei-Vorschrift vom Stationsvorsteher gegebenen Aufforderung nicht Folge leisten, werden wegen Nichtbefolgung im ersten Falle mit Gefängniß bis zu sechs Tagen und mit einer Geldstrafe bis
Kolisch, KolonialgesetzqebunI. 46