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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 2 .

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Z 1 werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu IM Mark, event, mit Haft, bestraft.

Quarantäne-Ordnung für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Com­pagnie, vom 29. September 1891.

Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung ansteckender Krankheiten im Wege des Schiffsverkehrs wird für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie verordnet, was folgt:

8 1 -

Wenn auf Schiffen, welche von einem Platze außerhalb des Schutz­gebietes kommen, ansteckende Krankheiten, als Cholera, gelbes Fieber. Pest, Pocken, Masern, Scharlach, Typhus, herrschen oder während der zurückgelegten Reise geherrscht haben, so hat der Schiffer bei der An­kunft in einem dem Auslandsverkehr geöffneten Hafen des Schutzgebietes

dem Auslandsverkehr sind zur Zeit geöffnet die Häfen (bezw. Rheden) von Stefansort, Friedrich-Wilhelmshafen und Herbertshöh

eine gelbe Flagge am Vordermast zu heißen.

An Stelle der gelben Flagge treten für die Zeit von Sonnen­untergang bis Sonnenaufgang zwei übereinander, in einer Entfernung von zwei Metern hängende weiße Laternen, welche am Vordermast zu heißen sind, und deren unterste 3 m über Deck befestigt ist.

Die durch die Bekanntmachung des Kaiserlichen Kommissars vom 23. Februar 1891 für die Zollkontrole in dem Auslandshafen Herberts­höh verstattete Erleichterung fällt fort für ein Schiff, auf welches der erste Absatz dieses Paragraphen Anwendung findet.

8 2 .

Schiffe, welche aus einem Hafen des Schutzgebietes kommend, einen anderen Hafen desselben anlaufen, unterliegen der Bestimmung des H 1 Abs. 1 in den dort angeführten Fällen und außerdem, wenn der Ab­gangshafen durch Bekanntmachung des Kaiserlichen Kommissars für infizirt erklärt ist.

8 3 .

Schiffe, welche gemäß H 1 die gelbe Flagge führen, haben an der Stelle vor Anker zu gehen, welche ihnen vom Hafenmeister durch Zuruf