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8 2 .
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Z 1 werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu IM Mark, event, mit Haft, bestraft.
Quarantäne-Ordnung für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie, vom 29. September 1891.
Zur Verhütung der Einschleppung und Verbreitung ansteckender Krankheiten im Wege des Schiffsverkehrs wird für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie verordnet, was folgt:
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Wenn auf Schiffen, welche von einem Platze außerhalb des Schutzgebietes kommen, ansteckende Krankheiten, als Cholera, gelbes Fieber. Pest, Pocken, Masern, Scharlach, Typhus, herrschen oder während der zurückgelegten Reise geherrscht haben, so hat der Schiffer bei der Ankunft in einem dem Auslandsverkehr geöffneten Hafen des Schutzgebietes
— dem Auslandsverkehr sind zur Zeit geöffnet die Häfen (bezw. Rheden) von Stefansort, Friedrich-Wilhelmshafen und Herbertshöh
— eine gelbe Flagge am Vordermast zu heißen.
An Stelle der gelben Flagge treten für die Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zwei übereinander, in einer Entfernung von zwei Metern hängende weiße Laternen, welche am Vordermast zu heißen sind, und deren unterste 3 m über Deck befestigt ist.
Die durch die Bekanntmachung des Kaiserlichen Kommissars vom 23. Februar 1891 für die Zollkontrole in dem Auslandshafen Herbertshöh verstattete Erleichterung fällt fort für ein Schiff, auf welches der erste Absatz dieses Paragraphen Anwendung findet.
8 2 .
Schiffe, welche aus einem Hafen des Schutzgebietes kommend, einen anderen Hafen desselben anlaufen, unterliegen der Bestimmung des H 1 Abs. 1 in den dort angeführten Fällen und außerdem, wenn der Abgangshafen durch Bekanntmachung des Kaiserlichen Kommissars für infizirt erklärt ist.
8 3 .
Schiffe, welche gemäß H 1 die gelbe Flagge führen, haben an der Stelle vor Anker zu gehen, welche ihnen vom Hafenmeister durch Zuruf