Verordnung des Landeshauptmanns, betr. die Erlaubniß der Ausübung einiger Gewerbebetriebe in dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-
Eompagnie, vom 1887.
2 . gebruar
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Der ausdrücklichen Genehmigung des Landeshauptmanns bedarf:
a) der Betrieb der Fischerei auf Perlmuttermuscheln und Perlen' sowie auf Trepang, ohne Unterschied, ob derselbe mit Netzen, tauchenden Eingeborenen oder Taucherapparaten betrieben wird;
b) die Ausbeutung des Bodens auf Erze, Edelsteine und brennbare Mineralien;
e) die Gewinnung von Guano oder anderweitigen Düngungsmitteln;
ä) die Ausbeutung von nicht im Besitz der Eingeborenen oder sonst in Privateigenthum befindlichen Kokospalmenbeständen auf Kopra. Der Ankauf der unter a, d, e, ä näher bezeichneten Gegenstände von Eingeborenen, welche dieselben zum Zwecke des Handelsbetriebes gewinnen und zubereiten, ist der direkten Ausbeutung gleich zu achten.
Der Ankauf von Kopra, die aus den im Eigenthum der Eingeborenen befindlichen Kokospalmen gewonnen wird, bedarf dagegen keiner Genehmigung.
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Der Genehmigung des Landeshauptmanns oder des durch diesen zu bezeichnenden Beamten bedarf:
a) der Betrieb der Küstenfischerei, insoweit derselbe nicht die Versorgung des eigenen Hausstandes mit Nahrungsmitteln bezweckt;
b) das Schlagen von Holz für gewerbliche- und Handelszwecke auf allen nicht im Privatbesitz befindlichen Landstrecken.
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Die Bedingungen, unter denen die in ßtz 1 und 2 erwähnte Genehmigung ertheilt wird, werden in jedem einzelnen Falle vom Landeshauptmann oder von dem durch diesen zu bestimmenden Beamten festgesetzt werden.
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Zuwiderhandlungen gegen die M 1 und 2 werden mit Gefängnißstrafe bis zu einem Monat, Haft oder Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft. Auch kann auf Einziehung der verwendeten Geräthschaften und der bereits gewonnenen Erträge erkannt werden, und zwar ohne Unterschied, ob die ersteren dem Thäter gehören oder nicht.