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§ 5.
Falls sich im Gebiet der Neu-Guinea-Compagnie ein Kaiserliches Kriegsschiff nicht befindet, so ist der Antrag auf Gewährung militärischen Schutzes durch Bermittelung des Kaiserlichen Generalkonsuls in Sydney an die Kommandanten S. M. Schiffe zu richten.
Erlaß des Reichskanzlers vom 7. Juni 1888.
Auf Grund des §11 des Ges. betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete wird der Neu-Guinea-Compagnie hierdurch für den Erlaß einer, für das Schutzgebiet bestimmten Zollverordnung die Befugniß übertragen, gegen die Nichtbefolgung der Vorschriften derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen.
Zollverordnung für das Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie, vom 30. Juni 1888.
8 1 .
Alle Waaren dürfen in das Schutzgebiet frei eingeführt und aus demselben frei ausgeführt werden, soweit der Zolltarif des Schutzgebietes nicht einen Eingangszoll oder einen Ausgangszoll oder ein Verbot der Ein- und Ausfuhr festsetzt.
Die Einfuhr und die Ausfuhr zollpflichtiger Waaren aus bezw. nach dem Auslande darf nur seewärts und nur in den Häfen geschehen, welche der Landeshauptmann als für den Auslandverkehr eröffnet erklärt hat.
8 2 .
Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an denselben für den darauf ruhenden Zoll und können, so lange dessen Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden.
8 3.
In jedem für den Auslandverkehr eröffneten Hafen wird der Stationsverwaltung des Bezirks oder einem damit beauftragten Beamten