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Anmerkung zu 1, 2 und 4. Die Einführung anders als in Flaschen bis zu 150 Centiliter Inhalt darf nicht stattfinden.
Anmerkung zu 3. Ist bei der Einführung in Fässern der Rauminhalt durch die Faktura und Aichungszeichen nach dem Urtheil der Zollbehörde ausreichend nicht nachgewiesen, so bestimmt diese den Inhalt durch Vermessung.
Anmerkung zu 5. Die Einführung anders als in Flaschen oder Kruken bis zu 150 Centiliter Inhalt darf nicht stattfinden. Die in geringen Mengen eingehenden medizinischen Spirituosen sind von der Verzollung ausgenommen.
. Die Verordnung tritt am 10. Januar 1806 in Kraft.
Verordnung, betr. die Erhebung einer Gewerbe- und Einkommensteuer, vom 30. Juni 1888.
8 i.
Personen, welche innerhalb des Schutzgebietes Handelsgeschäfte oder ein Gewerbe selbständig treiben, haben eine jährliche Steuer zu entrichten, welche in sechs Stufen von 40, 80, 120, 240, 400 und 600 Mark zur Hebung kommt; in die beiden untersten Stufen gehören selbständige Handwerker, Händler (Traber), Krämer, Hausirer, in die zwei nächststehenden höheren Stufen Kaufleute. Techniker, Handelsagenten, Gastwirthe, Schankwirthe, in die obersten Stufen Großhändler und Handelsgesellschaften.
Die Einstellung in die einzelnen Stufen jeder Klasse geschieht nach dem Umfange des Geschäfts oder Betriebes.
8 2 .
Einer jährlichen Steuer unterliegen ferner Beamte, kaufmännische Geschäftsführer, Pflanzungsverwalter und -Aufseher, Handlungs- und Handwerksgehilfen, welche ein Einkommen an baarer Besoldung, Tantieme oder freier Verpflegung von mehr als 1000 Mark haben, und zwar beträgt die Steuer jährlich von einem Einkommen von 1000 Mark bis 1500 Mark 6 Mark, von dem weiteren Einkommen über 1500 Mark 2 Prozent. Jede nicht volle 100 Mark des Einkommens bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.