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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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a) nach Maßgabe des Z 3 Nr. 2 vom 17. April 1886 und der Nr. 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 bei Erlaß polizeilicher Vorschriften für das gesammte Schutzgebiet gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen;

b) über die Vertheilung der Geschäfte unter die außer ihm zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten nach örtlich abgezweigten Bezirken, oder nach Gattungen der Geschäfte, oder nach beiden Beziehungen, sowie über die Amtssitze dieser Beamten Bestimmung zu treffen;

e) die Vertretung der Beamten im Falle der Hinderung zu ordnen und die Dienstaufsicht über dieselben zu führen;

ck) die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb der Amtssitze an­zuordnen;

6> die Anordnungen über Ausführung von Zustellungen nach Maßgabe des Z 5 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 zu erlassen;

alles dies vorbehaltlich der durch Behörden oder Kommissarien des Reiches zu übenden Oberaufsicht.

Ausgedehnt auf die Salomonsinseln durch Verordnung vom 24. Januar 1887.

Verordnung der Direktion, betr. die Reichsmarkrechnung und die gesetzlichen Zahlungsmittel im Schutzgebiet der Neu-Gninca-Compagnie, vom 19. Januar 1887.

8 1 -

Im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie gilt die Reichsmark- rechnung.

8 2 .

Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten die Zwanzigmarkstücke, Zehn­markstücke, Einthalerstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke, Fünfzig - Pfennigstücke, Zehnpfennigstücke, Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke.