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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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In allen anderen Füllen findet ein militärisches Einschreiten nur auf Ansuchen des Landeshauptmanns bezw. des Stellvertreters des­selben statt.

8 4 .

Falls eine regelmäßige Kaiserliche Vertretung im Schutzgebiete vorhanden ist, treten an Stelle der vorhergehenden Bestimmungen die­jenigen Vorschriften in Kraft, welche das Requisitionsverhältniß zwischen den Kaiserlichen Vertretern im Auslande und den Kommandanten der Kriegsschiffe regeln.

Instruktion für den Landeshauptmann im Schutzgebiete in Bezug auf Anträge an die Kommandanten Kaiserlicher Kriegsschiffe auf Gewährung von Schutz und Unterstützung, vom 7. Juni 1887.

8 1 -

Als Richtschnur für den Verkehr des Landeshauptmanns mit den Kommandanten S. M. Schiffe gilt im Allgemeinen die Instruktion für das Verhalten der Kommandanten der Kaiserlichen Kriegsschiffe im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie vom 24. Mai 1887.

8 2 .

In Fällen, wo die öffentliche Ruhe und Ordnung im Schutz­gebiet gefährdet erscheinen, ist der Landeshauptmann und bei Abwesen­heit oder sonstiger Behinderung desselben, sein ordnungsmäßig berufener Stellvertreter befugt, Anträge auf Gewährung von Schutz und Unter­stützung an die Kommandanten der im Schutzgebiet anwesenden Kaiser­lichen Kriegsschiffe zu richten.

8 3 -

Der Antrag ist in der Regel schriftlich zu stellen und darin der Grund und Zweck der nachgesuchten Unterstützung unter genauer Be­zeichnung der zu erstattenden Aufgaben anzugeben.

8 4 .

Der Landeshauptmann bezw. dessen Stellvertreter ist verbunden, alle Maßnahmen und Vorkehrungen im Lande zu treffen, welche bei einem militärischen Einschreiten S. M. Kriegsschiffe von den Kom­mandanten als zweckdienlich bezeichnet werden und mit den vorhandenen Mitteln ausgeführt werden können.