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gesetze übertragenen Geschäfte werden 'im Schutzgebiete Behörden errichtet, welche die Bezeichnung
„Seemannsamt im Deutschen Schutzgebiet der Neu-Guinea- Compagnie"
führen. Die Bestimmung des Sitzes der Seemannsämter und die Berufung der zu denselben erforderlichen Beamten bleibt besonderer Anordnung der Direktion vorbehalten 2.
1. Ein Seemannshafen ist in Finschhafen errichtet.
2. Durch Verordnuug vom 9. Mai 1888 ist ein Seemannsamt in Kera- wora errichtet.
Instruktion für das Verhalten der Kommandanten der Kaiserlichen Kriegsschiffe im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, genehmigt durch Allerh. Ordre vom 24. Mai 1887.
8 1.
Bei Besuch des Schutzgebietes der Neu-Guinea-Compagnie durch ein Kaiserliches Kriegsschiff hat der Kommandant von dem voraussichtlichen Zeitpunkt seines Eintreffens unter Bezeichnung der anzulaufenden Häfen und der muthmaßlichen Dauer des Aufenthaltes des Schiffes dem Landeshauptmann und in dessen Abwesenheit dem ordnungsmäßig bestellten Stellvertreter desselben rechtzeitig schriftliche Mittheilung zu machen.
8 2.
Bei Antrügen des Landeshauptmanns bezw. des Stellvertreters desselben an den Kommandanten auf Gewährung von Schutz und Unterstützung im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Schutzgebiete gilt als Grundsatz, daß der Kommandant nach seinem Ermessen und unter seiner Verantwortlichkeit über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet und die zur Ausführung erforderlichen Maßregeln anordnet.
8 3 .
Wenn es sich um Verhütung unmittelbar drohender Angriffe oder Gewaltthätigkeiten gegen Leben, Freiheit oder Eigenthum der Personen im Schutzgebiet handelt, so kann der Kommandant, der hiervon aus eigener Wahrnehmung oder durch glaubhafte Nachrichten Kenntniß hat, die zum Schutz oder zur Abwehr erforderlichen Maßregeln ergreifen, ohne einen Antrag des Landeshauptmanns abzuwarten.