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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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Guinea-Compagnie im Schutzgebiet werden sämmtliche Gold- und Silber­münzen ohne Beschränkung des Betrages zu dem vorbezeichneten Werthe in Zahlung gegeben und angenommen.

8 -i.

Gegen Einlieferung von Gold- und Silbermünzen im Mindest- betrage von lOo Mark oder von Bronze- und Kupfermünzen im Mindest- betrage von 20 Mark stellt auf Verlangen des Einlieferers die Haupt­kasse der Neu-Guinea-Compagnie im Schutzgebiete in Höhe des einge­lieferten Betrages Checks in deutscher Reichswährung aus die Reu-Guinea-Compngnie, zahlbar in Berlin, aus.

8 ö.

Die Verpflichtung zur Annahme (Z 3) und zum Umtausch (Z 4) findet auf durchlöcherte und andere als durch den gewöhnlichen Um­lauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstätte keine Anwendung. Münzen, welche in Folge längerer Zirkulation und Ab­nutzung au Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch von den Kassen der Neu-Guinea-Compagnie im Schutzgebiete angenommen, sind aber auf Rechnung der Compagnie einzuziehen.

8 6 .

Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, insbesondere des ersten Abschnittes über Münzverbrechcn und Münz- vergehen, finden Anwendung, wenn die darin vorgesehenen strafbaren Handlungen in Bezug auf die nach Z 1 geprägten Münzen verübt werden.

8 7 -

Die Bestimmungen über das Remedium, über den Durchmesser der Münzen, über Beschaffenheit und Verzierung der Ränder und über Zusammensetzung und Gewicht der Bronze- und Kupferstücke bleiben einer besonderen Verordnung vorbehalten.

Verordnung, betr. die Errichtung von Seemannsämtern im Schutz­gebiete, vom 7. Zuli 1887.

Zur Wahrnehmung der den deutschen Seemannsämtern durch die Seemanns-Ordnung vom 27. December 1872 oder durch andere Reichs-