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Guinea-Compagnie im Schutzgebiet werden sämmtliche Gold- und Silbermünzen ohne Beschränkung des Betrages zu dem vorbezeichneten Werthe in Zahlung gegeben und angenommen.
8 -i.
Gegen Einlieferung von Gold- und Silbermünzen im Mindest- betrage von lOo Mark oder von Bronze- und Kupfermünzen im Mindest- betrage von 20 Mark stellt auf Verlangen des Einlieferers die Hauptkasse der Neu-Guinea-Compagnie im Schutzgebiete in Höhe des eingelieferten Betrages Checks in deutscher Reichswährung aus die Reu-Guinea-Compngnie, zahlbar in Berlin, aus.
8 ö.
Die Verpflichtung zur Annahme (Z 3) und zum Umtausch (Z 4) findet auf durchlöcherte und andere als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstätte keine Anwendung. Münzen, welche in Folge längerer Zirkulation und Abnutzung au Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch von den Kassen der Neu-Guinea-Compagnie im Schutzgebiete angenommen, sind aber auf Rechnung der Compagnie einzuziehen.
8 6 .
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich, insbesondere des ersten Abschnittes über Münzverbrechcn und Münz- vergehen, finden Anwendung, wenn die darin vorgesehenen strafbaren Handlungen in Bezug auf die nach Z 1 geprägten Münzen verübt werden.
8 7 -
Die Bestimmungen über das Remedium, über den Durchmesser der Münzen, über Beschaffenheit und Verzierung der Ränder und über Zusammensetzung und Gewicht der Bronze- und Kupferstücke bleiben einer besonderen Verordnung vorbehalten.
Verordnung, betr. die Errichtung von Seemannsämtern im Schutzgebiete, vom 7. Zuli 1887.
Zur Wahrnehmung der den deutschen Seemannsämtern durch die Seemanns-Ordnung vom 27. December 1872 oder durch andere Reichs-