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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Verordnung, betr. die Ausprägung von NeuGuinea-Münzen, vom 1. August 1894.

Nachdem die Neu-Guinea-Compagnie beschlossen hat, in der König­lichen Münze zu Berlin zum Umlauf in ihrem Schutzgebiete bestimmte Münzen prägen zu lassen, wird mit Genehmigung des Herrn Reichs­kanzlers Folgendes verordnet:

8 i.

Die Münzen werden unter dem NamenNeu-Guinea-Mark"

1. als Goldmünzen: Zwanzigmarkstücke und Zehnmarkstücke.

2. als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmarkstücke und Halbmarkstücke,

und unter dem NamenNeu-Guinea-Pfennige^

3. als Bronzemüuzen: Zehnpfennigstücke,

4. als Kupfermünzen: Zweipfennigstücke nnd Einpfennigstücke ausgeprägt. Die Goldmünzen aus einer Mischung von 900 Tausend­theilen feinen Goldes und 100 Tausendtheilen Kupfer, so daß 125,55 Zehnmarkstücke und 62,775 Zwanzigmarkstücke je ein halbes Kilo wiegen. Die Silbermünzen aus einer Mischung von 900 Tausendtheilen feinen Silbers und 100 Tausendtheilen Kupfer, so daß 90 Mark in Silber­münzen eill halbes Kilo wiegen.

Die Gold-, Silber- und Bronzemünzen tragen auf der einen Seite das Bild eines Paradiesvogels, aus der anderen die Umschrift Neu-Guinea-Eompagnie" sowie die Werthbezeichnung und das Jahr der Prägung. Die Kupfermünzen aus der einen Seite die Inschrift Neu-Guinea-Compagnie", auf der anderen die Werthbezeichnung und das Jahr der Prägung.

8 2 .

Goldmünzen werden im Betrage bis zu 100 000 Mark, Silber­münzen im Betrage bis zu 400 000 Mark, Bronze- und Kupfermünzen zusammen bis zu 50 000 Mark geprägt.

8

Die Münzen (Z 1) gelten im Bereiche des Schutzgebietes neben den in der Verordnung vom 19. Januar 1^87 bezeichneten Reichs­münzen als gesetzliches Zahlungsmittel in gleichem Werthe wie die entsprechenden Stücke der letzteren, und zwar die Gold- oder Silber­münzen bis zum Betrage von 1000 Mark, die Bronze- oder Kupfer­münzen bis zum Betrage von 5 Mark. Von den Kassen der Neu-