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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
637
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Versüguug, bctr. Aenderung der Amtsbesuguine der Statious- vorfteher, vom 4. December 1889.

.4.

Folgende, bisher den Stationsvorstehern zugestandenen Befugnisse sind mit dein 1. November d. I. auf den vom Kaiserl. Kommissar ernannten Vorsteher des örtlichen Polizeibezirks übergegangen:

1. Die Beaufsichtigung des Personenmeldewesens nach Maßgabe der Verordnung vom 18. August 1887.

2. Das Recht, Schiffsmannschaften den Aufenthalt am Lande zu unter-

< 6. Juli 1887

lagen, Nr. 1 und 2 der Verordnung vom y August 18 88'

3. Das Recht, zur Verabfolgung von Waffen, Munition und Spreng­stoffen, sowie von Spiritussen an Angehörige im Schutzgebiete nicht heimischer farbiger Stämme die Genehmigung zu ertheilen, 8 2 der Verordnung vom 27. Januar 1888.

4. Die Ertheilung der Genehmigung zur Verlegung, Beschränkung und Einziehung von durchgehenden Wegen und öffentlichen Markt­plätzen, tz 2 der Verordnung vom 15. Mai 1888.

5. Die Entgegennahme der Berufungen gegen die Einschätzungen der Steuerveranlagungskommission, ß 3 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Juni 1888.

6 .

Dahingegen werden den Stationsvorstehern als solchen die Be­fugnisse polizeilicher Natur belassen, welche ihnen

1. nach den §§ 7, 8, 10 Abs. 4, 11, 15, 16, 18 bis 23 der Ver­ordnung vom 15. August 1888 und ßtz 7, 9, 10 der Verordnung vom 16. August 1888 bei der Kontrole der Anwerbungen der Ein geborenen als Arbeiter und der Haltung derselben in Depots,