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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 42.

Kosten; Beitreibung zugesprochener Entschädigungen.

Sind durch das Verfahren besondere Kosten entstanden, so sind dieselben in einem abgerundeten Betrage dem Verurtheilten zur Last zu legen und in gleicher Weise wie Geldstrafen beizutreiben.

Entschädigungen zu Gunsten des Verletzten, welche nach H 17 erkannt sind, unterliegen ebenfalls der Beitreibung durch das Stations­gericht; jedoch findet im Unvermögensfalle Umwandlung in Freiheits­strafe nicht statt.

8 43.

Diese Strafordnung tritt am 1. Januar 1889 in Kraft.

Erlaß des Reichskanzlers vorn 8. Juni 188».

Mit Bezug auf die gefälligen Schreiben vom 25. März und 8. und 10. April 1885 benachrichtige ich das Comite für die Neu-Guinea- Eompagnie ergebenst, daß ich die Veröffentlichung des Kaiserlichen Kommissars veranlaßt habe, wonach in den Schutzgebieten:

1. neue Landerwerbungen ohne Genehmigung der deutschen Behörde ungültig und nur ältere wohlerworbene Rechte geschützt werden sollen;

2. Waffen, Munition und Sprengstoffe, sowie Spiritussen bis auf Weiteres an Eingeborene nicht verabfolgt, und

3. Eingeborene zur Verwendung als Arbeiter aus dem deutschen Schutzgebiet nicht eingeführt werden dürfen, ausgenommen für deutsche Plantagen aus denjenigen Theilen des Bismarck-Archipels, wo dies bisher geschehen war, jedoch nur unter Kontrole deutscher Beamten.

Erlaß des Reichskanzlers vom 24. Juni 1886.

Zur Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiet der Neu- Guinea-Compagnie wird auf Grund des Gesetzes vom 17. April 1886 (R.-G.-Bl. S. 75) der Landeshauptmann hierdurch ermächtigt, mit der Befugniß: