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8 n.
Das eine Exemplar des Vertrages ist, nach der Vollziehung desselben, dem oder den Veräußeretn zu übergeben und zu belassen.
Allerhöchste Verordnung, betr. die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie, vom 7. Juli 1888.
Der Neu-Guinea-Compagnie wird unbeschadet der Bestimmung im § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 für ihr Schutzgebiet die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen bis zum Ablauf des Jahres 1897 übertragen.
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
Ärafvrrordnung für die Eingeborenen vom 21. Gctober 1888.
8 l.
Voraussetzungen der Anwendung.
Eingeborene des Schutzgebietes, sowie die ihnen gleichgestellten Angehörigen anderer farbiger Stämme, sofern sie nicht durch Naturalisation die Reichsangehörigkeit erworben haben, und in Folge dessen der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellt sind, können von den dafür einzusetzenden Gerichten der Neu-Guinea-Compagnie wegen rechtswidriger Handlungen verfolgt und bestraft werden.
8 2 .
Strafbare Handlungen.
Die Strafverfolgung ist nur zulässig wegen Handlungen, welche nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind.
Durch diese Bestimmungen werden Strafvorschriften, welche auf Grund des §11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete für die Eingeborenen, erlassen werden, nicht berührt.