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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
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8 n.

Das eine Exemplar des Vertrages ist, nach der Vollziehung des­selben, dem oder den Veräußeretn zu übergeben und zu belassen.

Allerhöchste Verordnung, betr. die Gerichtsbarkeit über die Ein­geborenen im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie, vom 7. Juli 1888.

Der Neu-Guinea-Compagnie wird unbeschadet der Bestimmung im § 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 für ihr Schutz­gebiet die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen bis zum Ablauf des Jahres 1897 übertragen.

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung dieser Verordnung er­forderlichen Vorschriften zu erlassen.

Ärafvrrordnung für die Eingeborenen vom 21. Gctober 1888.

8 l.

Voraussetzungen der Anwendung.

Eingeborene des Schutzgebietes, sowie die ihnen gleichgestellten Angehörigen anderer farbiger Stämme, sofern sie nicht durch Natura­lisation die Reichsangehörigkeit erworben haben, und in Folge dessen der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterstellt sind, können von den dafür einzusetzenden Gerichten der Neu-Guinea-Compagnie wegen rechtswidriger Handlungen verfolgt und bestraft werden.

8 2 .

Strafbare Handlungen.

Die Strafverfolgung ist nur zulässig wegen Handlungen, welche nach den Gesetzen des Deutschen Reichs als Verbrechen oder Vergehen strafbar sind.

Durch diese Bestimmungen werden Strafvorschriften, welche auf Grund des §11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete für die Eingeborenen, erlassen werden, nicht berührt.