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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
680
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3. Neu-Mecklenburg I, umfassend die nordwestliche Hälfte von der Steffen-Straße bis zum 152° ö. L. und der Fischer- und Gardner-Jnsel;

4. Neu-Mecklenburg II, umfassend die südöstliche Hälfte vom 152° ö. L. an und die Gerrit-Denys-Insel und die nördlich und östlich davon gelegenen kleinen Inseln bis zu 155° ö. L.;

5. Neu-Hannover von der Steffen-Straße an mit den um­gelagerten Inseln, sowie die Inseln Matthias, Squally und Portlanv;

6. die Admiralitäts - Inseln und umliegenden Inseln zwischen dem Aequator und 3° südl. Br. sowie zwischen 142° und 149° ö. L.;

7. der zum Schutzgebiete gehörige Theil der Salomons - Inseln und die nördlich davon gelegenen kleinen Inseln.

2. Als Zeitpunkt der Anlegung der Grundbücher wird der 2. März 1888 bestimmt. Von diesem Tage ab können Ein­tragungen erfolgen. Es wird begonnen mit Eintragung von Liegenschaften im dritten Grundbuchbezirk Neu-Mecklenburg I.

3. Den Anträgen auf Eintragung von Grundeigenthum in das Grundbuch lL 10 der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Juli 1887) sind die etwa vorhandenen Urkunden-Titel vollständig beizufügen, auch sind in denselben die Besitztitel nach Lage, Größe, Be­schaffenheit, Grenzenbezeichnung u. s. w. des in ihnen bezeichneten Grundbesitzes übersichlich zu benennen und zu gruppiren.

Durch Verordnung vom 16. October 1888 sind als fernere Grundbuchbezirke bestimmt:

1. Finschhafen, umfassend den Bezirk der Centralstation und der Nebenstation Butaueng,

2. Konstantinhafen,

3. Hatzfeldthafen.

Anweisung der Direktion, betr. das Verfahren bei dem Grunderwerb der Neu-Guinea-Compagnie, vom 10. August 1887.

Ueber die Besitznahme herrenlosen Landes und die Erwerbung von Grundstücken der Eingeborenen, zu welchen die Neu-Guinea-Compagnie nach dem Kaiserlichen Schutzbriefe vom 17. November 1885 allein be-