3. Neu-Mecklenburg I, umfassend die nordwestliche Hälfte von der Steffen-Straße bis zum 152° ö. L. und der Fischer- und Gardner-Jnsel;
4. Neu-Mecklenburg II, umfassend die südöstliche Hälfte vom 152° ö. L. an und die Gerrit-Denys-Insel und die nördlich und östlich davon gelegenen kleinen Inseln bis zu 155° ö. L.;
5. Neu-Hannover von der Steffen-Straße an mit den umgelagerten Inseln, sowie die Inseln Matthias, Squally und Portlanv;
6. die Admiralitäts - Inseln und umliegenden Inseln zwischen dem Aequator und 3° südl. Br. sowie zwischen 142° und 149° ö. L.;
7. der zum Schutzgebiete gehörige Theil der Salomons - Inseln und die nördlich davon gelegenen kleinen Inseln.
2. Als Zeitpunkt der Anlegung der Grundbücher wird der 2. März 1888 bestimmt. Von diesem Tage ab können Eintragungen erfolgen. Es wird begonnen mit Eintragung von Liegenschaften im dritten Grundbuchbezirk Neu-Mecklenburg I.
3. Den Anträgen auf Eintragung von Grundeigenthum in das Grundbuch lL 10 der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Juli 1887) sind die etwa vorhandenen Urkunden-Titel vollständig beizufügen, auch sind in denselben die Besitztitel nach Lage, Größe, Beschaffenheit, Grenzenbezeichnung u. s. w. des in ihnen bezeichneten Grundbesitzes übersichlich zu benennen und zu gruppiren.
Durch Verordnung vom 16. October 1888 sind als fernere Grundbuchbezirke bestimmt:
1. Finschhafen, umfassend den Bezirk der Centralstation und der Nebenstation Butaueng,
2. Konstantinhafen,
3. Hatzfeldthafen.
Anweisung der Direktion, betr. das Verfahren bei dem Grunderwerb der Neu-Guinea-Compagnie, vom 10. August 1887.
Ueber die Besitznahme herrenlosen Landes und die Erwerbung von Grundstücken der Eingeborenen, zu welchen die Neu-Guinea-Compagnie nach dem Kaiserlichen Schutzbriefe vom 17. November 1885 allein be-