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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
679
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L. Tarif, nach welchem die Vermessungsgebühren erhoben werden: I. Wenn die Vermessung und Kartirung nach den Vorschriften des Z 39 der Grundbuchordnung vom 30. Juli 1887 erfolgt, sind zu erheben:

Für Grundstücke

bis

1

da Fläche.

10,00

von

mehr als

1

bis 10 da

für jeden da mehr

6,

,, ,,

10

50

,,

5-

,,

50

.. 100 ..

4,-

100

,. 500

3-

500

1000

2,-

,,

1000

., 4000

,, ,,

1,50

,,

,, "

4000

.1-

II. Wenn die Grundstücke nur hinsichtlich ihrer Lage und Aus­dehnung durch Beschreibung und örtliche Begrenzung nach den Vor­schriften des Z 39 der Grundbuchordnung vom 30. Juli 1887 zu be­zeichnen sind,

ein Viertel der Sätze unter I einschließlich der Kosten für Auf­stellung von Grenzsteinen und Grenzzeichen.

Außer diesen Gebühren sind, wenn eine besondere Reise zur Aus­führung der Vermessung erforderlich wird, die Kosten der Beförderung und die Hilfskräfte nach -4. e zu vergüten.

Verordnung, betr. Einrichtung von Grundbuchbezirkcn. Zeitpunkt für Anlegung von Grundbüchern und Anträge aus Eintragung von Grundeigenthum im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Compagnie in das Grundbuch, vom 6. December 1887.

Ich verordne, wie folgt:

I.Es werden in Gemäßheit der Verfügung des Herrn Reichs­kanzlers vom 30. Juli 1887 zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Juli 1887, betreffend den Eigenthums­erwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutz­gebiet der Neu-Guinea-Compagnie zunächst folgende Grundbuch­bezirke dieses Schutzgebietes bestimmt:

1. Gazelle-Halbinsel nebst umliegenden kleineren Inseln;

2. Neu-Lauenburg;