L. Tarif, nach welchem die Vermessungsgebühren erhoben werden: I. Wenn die Vermessung und Kartirung nach den Vorschriften des Z 39 der Grundbuchordnung vom 30. Juli 1887 erfolgt, sind zu erheben:
Für Grundstücke
bis
1
da Fläche.
10,00
von
mehr als
1
„ bis 10 da
für jeden da mehr
6,—
,, ,,
10
„ „ 50 „
,, „
„ „
5-
,,
50
„ .. 100 ..
„ „
„ „
4,-
„
100
,. 500 „
„ „
3-
„
500
„ 1000 „
„ „
2,-
,,
1000
., „ 4000 „
,, ,,
1,50
,,
,, "
4000
.1-
II. Wenn die Grundstücke nur hinsichtlich ihrer Lage und Ausdehnung durch Beschreibung und örtliche Begrenzung nach den Vorschriften des Z 39 der Grundbuchordnung vom 30. Juli 1887 zu bezeichnen sind,
ein Viertel der Sätze unter I einschließlich der Kosten für Aufstellung von Grenzsteinen und Grenzzeichen.
Außer diesen Gebühren sind, wenn eine besondere Reise zur Ausführung der Vermessung erforderlich wird, die Kosten der Beförderung und die Hilfskräfte nach -4. e zu vergüten.
Verordnung, betr. Einrichtung von Grundbuchbezirkcn. Zeitpunkt für Anlegung von Grundbüchern und Anträge aus Eintragung von Grundeigenthum im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Compagnie in das Grundbuch, vom 6. December 1887.
Ich verordne, wie folgt:
I.Es werden in Gemäßheit der Verfügung des Herrn Reichskanzlers vom 30. Juli 1887 zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Juli 1887, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiet der Neu-Guinea-Compagnie zunächst folgende Grundbuchbezirke dieses Schutzgebietes bestimmt:
1. Gazelle-Halbinsel nebst umliegenden kleineren Inseln;
2. Neu-Lauenburg;