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Im Z 1 heißt es:
von mehr als 10 ka bis 50 da für jeden Hektar mehr.1,50 Mark
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im zweiten Absätze statt „die Hälfte" „ein Zehntel" und der fünfte Absatz lautet, wie folgt:
„Im Falle des § 39 der Grundbuchordnung vom 30. Juli 1887 wird behufs Berechnung der Kosten die Größe von dem Grundbuchrichter abgeschätzt."
Im 8 5 zu a statt „ein Fünftel" „ein Zehntel" und im Abs. 2 wird hinzugesetzt:
„wenn sie durch einen dazu ermächtigten Beamten der Neu- Guinea-Compagnie erfolgt."
Im 8 8 wird hinter den Worten „des bisherigen Eigenthümers" Angeschoben „und des Stationsvorstehers".
Im 8 9 steht statt „Betheiligten" „Parteien".
Berordnung für das Schutzgebiet der Ncu-Guinea-Compagnie, vom 20. Juli 1805.
Unter Zustimmung der Direktion der Neu-Guinea-Compagnie tritt an die Stelle des Tarifs der Vermessungsgebühren vom 15. Februar 1888 der folgende Tarif, nach welchem die Landmessergebühren zu bemessen und die Kosten für Vermessungen und Kartirungen festzusetzen sind: Wenn der von der Compagnie besoldete Landmesser auf Grund des 8 11 der Verordnung vom 20. Juli 1887 von der Grundbuch- behörde behufs Vornahme von Ermittelungen zugezogen wird, so sind zu vergüten:
u) für jeden Tag. einschließlich der Benutzung von Meßinstrumenten und Materialien 22 Mark,
b) die dem Landmesser reglementsmäßig gezahlten Tagegelder von 3 bezw. 6 Mark,
o) die ortsüblichen Sätze für die Gestellung von Transportmitteln, sowie den zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Hilfskräften (Trägern, Arbeitern), sofern dieselben nicht von den Betheiligten, in deren Interesse die Arbeiten vorgenommen werden, selbst gestellt werden.