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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
Entstehung
Seite
673
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Die Bekanntmachung der Aufforderung erfolgt durch Anheften an die Gerichtstafel.

Die Grundbuchbehörde kann von den im vorhergehenden Absatz bezeichneten Maßregeln absehen, wenn der Antragsteller und seine etwaigen Rechtsvorgänger mindestens während der letzten drei Jahre im ungestörten Besitze des betreffenden Grundstücks gewesen sind.

8 12 .

Die Bestimmungen der Nr. IV der Erklärung, betreffend die gegenseitige Handels- und Verkehrssreiheit in den deutschen und eng­lischen Schutzgebieten und Besitzungen im westlichen Stillen Ocean vom 10. April 1886, werden durch die §§ 7 ff. nicht berührt. Jedoch findet auf die Ansprüche britischer Staatsangehöriger, sobald sie durch die Entscheidung der in Nr. IV der Erklärung vorgesehenen gemischten Kommission festgestellt sind, die Vorschrift im letzten Absatz des Z 10 Anwendung.

8 13.

Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen dem Erlaß von Vor­schriften, durch welche zum Schutze der Eingeborenen oder sonst im öffentlichen Interesse Eigenthumsbeschränkungen eingeführt werden, nicht entgegen.

8 14.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. October 1887 in Kraft.

Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Ver­ordnung vom 20. Juli 1887, betr. den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu- Guinea-Compagnie, vom 30. Juli 1887.

Nachstehende Grundbuchordnung wird erlassen:

I. Einrichtung öer Grundbücher.

8 1 -

Für jeden Verwaltungsbezirk des Schutzgebietes oder für Theile desselben wird ein Grundbuch angelegt, in welches die durch Nicht- eingeborene erworbenen Grundstücke eingetragen werden.

Aoltsch, Ikolouialgeletzgebiing.

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