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Die Kolonialgesetzgebung des deutschen Reichs mit dem Gesetze über die Konsulergerichtsbarkeit / von Kolisch
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Allerh. Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die ding­liche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea- Eompagnie, vom 20. Juli 1887.

(R. - G. - Bl. S. 379.)

8 1 .

Der Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grund­stücke im Schutzgebiete der Neu-Guinea-Compagnie regelt sich, soweit nicht im Folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind, nach den Vorschriften des Preußischen Rechts, insbesondere des Gesetzes über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Berg­werke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 (G - S S. 433).

8

Die Auflassnngserklärungen des eingetragenen Eigenthümers und des neuen Erwerbers (ß 2 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872) können auch schriftlich erfolgen. Eine gleichzeitige Abgabe beider Erklärungen ist nicht erforderlich.

8 - 3 -

Die auf die Grundschuld und auf das Bergwerkseigenthum be­züglichen Vorschriften des Gesetzes über den Eigenthumserwerb, sowie die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 bleiben außer Anwendung.

Die an Stelle der letzteren zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften werden vom Reichskanzler nach Anhörung der Direktion der Neu-Guinea-Compagnie erlassen.

8 4.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb von herrenlosem Lande sowie auf die Grundstücke der Eingeborenen keine Anwendung. Jedoch bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch eingetragen sind, den Bestimmungen der H8 1 bis 3 unterworfen, auch wenn sie in das Eigenthum eines Eingeborenen übergehen.

8 ö.

Die Grundsätze, nach welchen bei den durch den Kaiserlichen Schutzbrief vom 17. Mai 1885 der Neu-Guinea-Compagnie ausschließlich vorbehaltenen Erwerb von Grundstücken durch Verträge mit den Ein­geborenen oder durch Besitzergreifung von herrenlosen, Lande zu ver-